Kloster Seeon gestattet seinem Grunduntertan Martin Schabinger zu Schabing, sich im Gericht Kling ein Vormundschaftsgeld in Höhe von 70 Gulden zu leihen, doch darf er seinen Grund und Boden nicht als Sicherheit setzen. S: Kloster Seeon

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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