Von Gottes Gnaden Wir Johann Wilhelm Pfalzgraff bey Rhein, dess Heyligen Römischen Reichs Ertztruchses und Churfürst in Bayern, zu Gulich, Cleve und BerghHertzogh, furst zu Möers, graff zu Veldentz, Sponheim, der Marckund Ravenspergs, Herr zu Ravenstein p. Thuen kundt undt fügen Unserem Gulich undt Bergischen Cantzeleren, Praesidenten und Rhäten, fort ambtman, Scholtheiss, auch Burgermeister Scheffen und Rhat hiesiger Unserer haubt- undt Residentz Statt, auch sönst jedermanniglichen hiemit ggst. zu wissen: Nachdem Uns die sämbtliche Meister dess Becker Handtwercks hieselbsten underthenigst zu vernehmen gegeben, wass gestalten die unter ihnen sönst herbrachte Zunftordtnung und Regulen einige Zeithero nicht allein schlecht eingefolget, sondern auch weilen gemeltes ihr Reglement von Unss so wenig alss Unseren Vorfahren Christsehligsten andenckens nicht corroboriret undt bestettiget, durch die freymeistere in Confusion undt Untergang zu gerathen anscheinet, wodurch sich dan zutragen würde, dass sie keine rechtschaffene gesellen noch lehrjungen, so bey anderen Zunften undt meisteren bestehen könten, dahier ahnzunehmen und zu halten vermögten, derhalben nicht allein gemelte gesellen ihren meisteren den sönst schuldigen gehorsamb und einfolgh verweigeren, sondern auch allenhandt liederliches gesindel und Stümpelere zu mercklichem präjuditz dess boni publici sich als Meisters auffwerffen würde, aus welchen undt mehr anderen Ursachen unss underthenigst gebetten, wir bey nunmehro eingerichteter newer Policey ordnung ihnen auch gleichs anderen Zunften, ein bestendiges reglement alss ein richtschnur eines jeden schuldigst leistenden wohl Verhaltens in gnaden zu verleigen undt zu besetigen ggst. geruhen mögten: Undt da wir zu Befürderung dess gemeinen Besten, auch obenwehnter höchstschädtlicher Missbräuch undt inconvenientien solchem ihrem underthenigstem Begehren in gnaden statt gegeben. Alss ist Unser ggster Befehl, will undt meinung, dass es bey obgemelterm Beckers handtwerck hinfuhro nach jetztfolgendem articulen ohnverbrüchlich gehalten werden solle. Undt zwarn zum ersten: 1.) Sollen alle Brüder oder meistere auff Heyligen Sacraments Tags in der ordtnung mit brennenden wachslichteren in den händen der procession folgen, undt derjenige, so darahn säumig, der Bruderschaft oder dem Ambt mit ein pfundt wachs zum altar undt ein ohrtgoltguldens verfallen sein, ess seye dan, dass einer auss ehehaften erheblichen Ursachen nit in der statt sein könnte, welches derselb jedoch dem Brudermeisteren vorigenabents erkennen zu geben gehalten sein solle. 2.) Auff die Tage, wan die Bruderschaft gehalten wirdt, soll ein jeder Bruder dess Morgens um 8 Uhren in der Kirche sein , die Predig undt darnach dass darauff folgendes hohe Ambt der H. Messe anhören; derjenige aber, so sich darahn säumig bezeigt, soll dem Ambt undt Bruderschaft, wie vorgemelt, mit selbiger straff verfallen sein.3.) Sollen allein dieser Zunft und Bruderschaft einverleibte Brüder undt meistere bey denen Zusamenkömbsten sich allen Zäncken, schmehen undt ehrenruhrischer wörteren, undt des fluchens und abschewlichen Gottes Lästeren, wie auch dess Deuffels Benennung undt der gleichen unehrbahren reden, bey ohnnachlässiger straff eines pfunds wachs, auch anführung eines ohrt goltguldens, warin der Übertreter toties quoties verfallen, allerdings erhalten. 4.) Wer gezänck auff die Bruderschaft suchen, undt darzu ahnlaes gibt, oder darvon Urheber ist, soll mit einem pfund wachs, ¼ theil goltguldens undt ein fiertel roggen gestraft werden, welch letzteres fiertel roggen dem gasthauss hieselbsten zu verreichen. Wer aber einen auss der Bruderschaft schlaget, soll 3 pfundt wachs undt einen goltgulden zur Kirchen Zihr ohnwieigerlich abstatten; die streitigkeit aber gleich in ahnwesenheit der vier Ambts oder Brudermeisteren, nemblich beyden abgangen undt beyden new erwöhlten, vorbehältlich jedoch Unseres fiscalischen Interesse, gütlich verglichen und gelegt werden; dahe aber sach wehre, dass die güte nicht verfangen, undt die Brudermeistere die streitige sachen abzumachennicht vermögten, solle hiesiger Unser Policey rhat die sache mit abschneidung aller weiterung Summarie untersuchen undt zu Verhütung kostbahren procedirens de plano abmachen. 5.) Wan einer auss der Bruderschaft Todts verblichen würde, er seye Man, fraw, oder Knecht, sollen die Brüdere insgesambt den todten leichnamb zur erden bestatten, undt hinter der leich auff den kirchhoff zu folgen. Derjenige, so ohne erhebliche Ursach ausbleibet, gibt für eine hauptleich 12 alb. zur straff, für ein Kindt 6 alb. 6.) Auff den ersten Sontags nach St. Jacobi solle ein Jeder dem H. Messopfer in hiesiger Pfarkirchen alle Jahrs beywohnen, darnach ihr gewöhnliches Bruderschafts essen messig halten, alsso dass alles in Freundschaft, ehrbarkeit, und ohne Scandal und ärgernus ein oder dess anderen geschehe; die Ubertrettere aber jedesmahlen in ½ pfundt wachs dem altar und ½ Goltgulden dem ambt zur Straff verfallen sin. 7.) Nach dieser gehaltener messiger recreation sollen zwey newe ambtsmeistere auss denen Zunftgenossen durch eine votalische erwehlung ahngesetzet, undt zwarn die Verstendigste des handtwercks Brauch am best erfahrenste, so dan der Zunft am meisten Vorstehende, jedoch einer ältisten undt einer von den jüngsten, denen der Kauff der fruchten ahn besten bekandt, welche dan dass gantze Jahr durch die ambtslade undt wass darin gegeben, fleissig verwahren, ein richtiges Buch davon halten; bey ausgangs dess Jahrs vor dem gantzen ambt oder dessendeputirten die rechnung ablegen. 8.) Soll einer dem anderen zum schaden dass Brodt nicht zu schwehr machen, sonderen Maass undt gewicht halten, gleich es Unser ahngesetzter obrigkeit gestelt; der aber darwider handelt, soll nach befinden dess fehlers von denen Ambtsmeisteren gestraft werden, undt zwarn jedes loth mit ½ goltgulden. Wass aber zu liecht gebacken, stehet von Unserem ggst. ahngeordtnetem Policey undt Commercien Rhat auch wohl Magistratu und meister Unserer im Jahr 1706 in öffentlichem Truck erlassener Policey ordtnung undt darin erhaltenem art. 13tio in Bearbeit- undt Backung dess schwartz oder roggen Brodts unter der darin vermeldeter straff von 5 goltgulden, welche auff befindlichen Contraventionsfall zu einer halbscheidt Unserem Policey undt Commercien Rhat, undt zur anderer halbscheidt dem Ambach jedesmahlen verwirckt sein solle, sich allerdings gemees halten, denn endts dan jedem auffnehmenden Meisteren solcher 13. Articul deutlich vorzulesen wehre. 9.) Kein Meister auss diesem handtwerck soll dem anderen die gesellen verführen, oder abspannen, weniger zum abweichen ahnreitzen, oder ahnlass geben; derjenige, so solches thut, solle dem ambt mit 2 goltgulden eo ipso,mit Vorbehalt Unseres Interesse verfallen sin; im fall der Knecht von seinem meister nach gestandenen und veraccordirten Jahren abgehen, hatt derselbe vor seiner abreiss einem Monath zuvorn solches seinem meister zu anwerbung eines anderen anzukündigen; ein gleiches dem Knecht der Meister zu thuen schuldig. Sollte aber ein lehrjung in denen wehren den zweyen, ihme vorgeschriebenen lehrjahren von seinem Meister ohne erhebliche Ursach abgehen, dessfals die ambtsmeistere sich zu erkundigen, undt bei so befundener Dingen solcher lehrjung weder für jung, weder für knecht angehen möge, es seye dandass der voriger meister von selbigem alle Satisfaction erhalten, bey straff 2 goldgulden, womit der Contravenient dem Ambt zur straff verfallen sein solle. 10.) Solle Keiner einen Lehrjungen ahnnehmen, er solle dan zuvordirst seinen ehelichen geburts Brieff, wie auch schein seines ehrlichen handels undt wandels vorzeigen, diessem also vorgangenen zwey stetigt Jahren bey ihme lehrnen und nit ehender meistermessig erkandt werden, er habe dan nebens abgemelten zwey Jahren annoch zwey Jahr alss Knecht gedienet; zudeme so baldt derselb zum handtwerck kommet, solle vor einschreibungs gebührnus, vier reichsthaler, so dan einen ledernen eymer auffs Statthaus hierselbsten abstatten, undt dahe der Meister bey ahnnehmung der lehrjungen die abführung dess ledernen eymers verabsäumbte, solle ein solcher zwey goltgulden zur straff bezahlen, wie auch den leddernen eymer ey propriis ahnzuschaffen schuldig undt gehalten sein; bey Unvermögenheit aber und dahe ein jung solche einschreibgebührnus umb Gottes willen nachzulassen begehrte, solle demselben fals sothane Unvermögenheit beweisslich, desshalben gütlich undt zu ehren undt liebe Gottes willfahret werden. Zudeme auch solle kein lehrjung bey denen zu stehen habende zwey Jahren ohne Vorwissen undt willen seines lehrmeisters eine Nacht auss dem Hauss gehen undt verbleiben, bey straff undt Verlierung seiner biss dahin gestandener Zeit. 11.) Wan der lehrknecht seine Jahre nicht aushalten würde, solle ihme bey anderen Meistern keine arbeith gegeben werden; würde derselb ein oder etliche Jar verreisen und demnegst wiederkommen, willens Meister zu werden, solle demselben solches suchen nicht gestattet werden, er habe zuvordrist seine verheischene Zeit bey dem Meister aussgedienet, oder aber mit Bewilligung seines Meisters bey anderen zwey Jahr gelehrnet, undt zwey alss Kneche gedienet; imgleichen soll kein Knecht sich gelüsten lassen, einen lehrjungen mit Brügelen oder sönstigen schlägen bey Ubertrettungsfall zu tractiren, sonderen die etwa beschehene Ubertrettung dem Meister anzeigen undt zur Correction ahnheimstellen. Derjenige Knecht aber, so diessfals zu widerhandelt, solle toties quoties dem Ambt mit enem halben goltgulden zur straff verfallen sein. 12.) Soll derjenige, so meister zuwerden verlanget seine Capacitet undt Tauglichkeit ahnstatt dess bey anderen Handtwerckeren undt Zunften machenden Meisterstucks folgender gestalt behaupten. Nemblich innerhalb 10 stunden solle er mit Zuziehung befurderlicher Hülff undt Handtleistung vor zwey Reichsthaler weissbrodt, für anderthalben reichsthaler Britzelen, item auss 1 ½ Malder Meel im beysein zeitlicher Ambtsmeisteren schwartzbrod backen, denen Ambtsmeisteren aber für ihre Versäumbnus jedem einen Dahler, denen P.P. Capuciner und P.P. Observanten hieselbsten pro Eleemosina jedem Theil ½ rthler. Brodt verreichen. 13.) Sollte sich aber zutragen, dass ein frembder undt sein Handtwerck sehr wohl verstehender gesell Meister zu werden und sich dahier niederzuschlagen verlangen würde, solle ein solcher, jedoch mit gutfinden undt ausstrucklicher erlaubnus hiessigen Policey undt Commercien Rhats ins ambt eingenohmen werden können, wofern er nebst Vorzeigung seines ehrlichen geburtsbrieffs, auch beglaubten schein seiner ahn zunftmessigen öhrteren gestandener lehrjahren, das meisterstück vorerwehnter massen zu verfertigen undt die ambts- und andere gebührnusse ahnzuschaffen vermagh, dergestalten dass derselbe wegen der lehr und sönst erwehnten Jahren sich mit dem Ambt abfinden und dafür einmahl für all zur ambts Cassa dreissig rhler, zum altar 2 pfundt wachs undt denen ambtsmeisteren jeden für einschreib 1 florin zu geben gehalten sei; im fall aber dass oberwehntes lehrstuck nit wie vorgeschrieben zur perfection gerathen, solle selbiger alss annoch unqualificirt undt incaptabel befunden, zu besserer ahnlernung seines Handtwercks hinverwiesen werden, jedoch denen ambtsmeisteren einen Wegh, wie den anderen ihr vorhin ahngeregte gebuhrnus wegen gehabter Bemühung bezahlen. dan solle keiner für Meister auff- undt ahngenohmen werden, welcher nicht dess Vermögens ist, dass er jederzeit auff erforderen zwölff Malder roggen mehll in Vorrath, ohne diejenige quantitet so derselb zum täglichen Backen destinirt undt darzu zu gebrauchen pflegt, haben könne; inmassen dan ein jeder Meister in Winters Zeit undt gleich bey anfang dess Monats Novembris sich mit ermeltem Vorrath der zwölf Malder roggen zu versehen, undt solche quantitet à media 9bris biss ultima Martis vorräthig zu behalten unter acht goltgln. straff, warin derselb, im Fall er sich hierzu nicht bequemet zu haben, bey der von14 zu14 Tagen dessfals vornehmender visitation sich befinden wede, jedesmahlen ohne einige einredt oder aussnahmb zu einer halbscheidt Unserem Policey undt Commercien Rhat ad destinatos usus undt zur anderer halbscheidt dem Ambach verfallen sein solle, kraft diesses gehalten undt verbunden ist. 14.) Eines Meisters Sohn, so mit eines Meisters Wittib oder Tochter dass halbe handtwerck erheyrather undt hieselbsten gelehrnet , solle ahn platz dessen, wass ein frembder zur ambtsladen zu geben schuldig, nur funff rhler, ein Knecht aber, so seine Jahren hieselbsten untadelhaft gestanden undt gelernet, sollt zehn rhler dem Ambt erlegen; im Ubrigen aber wie obengemelt, denen frembden gleich gehalten werden. 15.) Dan soll ein Jeder ehe er Meister wirdt hiesige bruderschaft gewinnen, undt die geöhnlichen gebuhrnussen dem zeitlichen Scholtheiss undt Burgermeisteren so wohl, alss der Statt einen leddernen Brandt eymer geben. 16.) Die Handtwerks knecht oder gesellen sollen dess Nachts nicht auss dess Meisters hauss bleiben ohne wissen und willen des Meisters bei straff eines oberländischen guldens, so oft oft undt vielmahl hierwieder gefrevelt werde, welche straff die Meistere denen gesellen ahm lohn abzuziehen undt zur ambtsladen einzulegen, der Meister auch,dahe mit dem Knechten durch die finger sehe undt die gebührmessige straff nicht einbringen würde, solche gleichfals aus dem seinigen auff befundenen Contraventionsfall mit einem halben gulden bestraffet werden. 17.) Die Knechten sollen des abents umb 8 Uhren bey winters Zeit, zu sommers Zeiten aber umb 9 Uhren sich zu hauss einfinden, beym Widrigen aber mit ½ pfundt wachs gestraft werden. 18.) Ess sollen alle dieses Ambts genossen, wannehe und wohin sie durch Ambtsmeistere, oder auff deren geheiss durch den jüngsten Meisteren, so jedesmahlen die Zusammenkünften zu bedeuten undt die einladungen zu verrichten, gefordert undt bescheiden werden, gehorsamblich erscheinen, und daselbsten uber eins so anderst zu mehrerem flor und Besten ihres Handtwercks raths pflegen; der ausbleibender aber jedesmahl mit ½ pfund wachs oder 12 alb. gestraft werden, im fall er seines aussbleibens keine erhebliche ursach vorhin angezeiget, oder doch ex post anzeigen würde. 19.) Weilen sich auch zum ofteren zugetragen, dass die auffs Kerb Brodt nehmende, wan dasselbe voll, sich zur abzahlung desselben von einem zum anderen hinlauffen undt newe Kerber machen lassen, alss sollehinfuhro keiner von denen Meisteren sich bey straff eines goltguldens gelusten lassen, newe Kerber mitzutheilen, er habe sich das zuvordrist genawigst erkündiget, dass der voriger, wobey Brost auffs Kerb Creditirt undt abgehohlet worden, befriediget seye. 20.) Damitten auch Niemandt wegen der ohnwissenheit gegenwertiger articulen sich excusiren oder sonsten zu beklagen habe, solle gegenwertiges Reglement, wan nicht alle fiertel Jahrs, dannoch wenigstens alle halbe Jahr zu jedermans wissenschaft abgelesen, undt dessen gehorsambste einfolgh zu leisten, ernstlich ahnerinnert werde. 21.) Zu anschaffung dess zu dermaligem gebrauch ohngewöhnlichen Harnisch solle keiner verbunden, wohl aber ahnstatt dessen sich mit einem tüchtigen Unter undt obergewehr, nemblich einer guten flinten undt degen, umb sich in Zeit der noth dessen bedienen zu können, versehen undt selbe in brauchbahren standt erhalten. 22.) Undt damit diese Zunftordnung unter denen ambtsmeisteren so wohl. alss gesellen dest bestendiger eingeführt, und vermits ernstlicher Bestraffung deren bey einem und anderen verspürten Verbrechen zur Observantz gebracht werden möge, sollen die amtsmeistere undt das gantze ambt, dafern sie die wider ein oder anderen Klagten behörendt nicht unter suchet, die Klegere zufrieden undt klagloss gestellet, undt die Ubertrettere nach ahnlaes gegenwertiger Zunftordtnung bestraft werden haben werden, Unserem Fisco in noch einmahl so viel, alss die verwürckte undt verabsaümte straff dem Amt sönst importirt hätte, kraft diesses würcklich verfallen sein; alle gebrechen jedoch undt deren Bestraffung sollen alle Viertel Jahren zum Policey undt Commercien Rhat unter straff von funff goltgln. eingeschickt werden. Wan nun genawer observirung nach oberwehnter articulen nicht allein das gemeine wesen befürdert, sonderen diess handtwerck in mehrere auffnahmb undt flor gebracht werden dürfte, alss befehlen wir vorgemelten Unseren Gulich undt Bergischen Cantzleren, Präsidenten undt Rhäten, Ambtleuthen, scholtheissen, Burgermeisteren, scheffen und Rhat hiermit gnädigst, dass sie auff obinserirte Beckers Ambtsordnung, jedoch mit ausstrucklichem Vorbehalt Unseres dabey versirenden interesse, auch dasswir selbe, dem Befinden nach vermehren, verbesseren, oder gar wieder auffheben mögen, alles ernstes festhalten, gemelte Becker Ambtsmeister bey diesser Zunftordtnung schützen und handthaben und dieselbe darwider keineswegs beschweren lassen sollen. Dessen zu wahrheits Urkundt haben Wir diessen Brieff unterschrieben undt mit Unserem zum Policey undt Commercien Rhat verordnetem Secret Siegel bestättigen lassen. Dusseldorff den 18. Februarii 1709. Johann Wilhelm Churfürst mppria. Vt. W. A. Frhr. von Loe

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