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Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass es
zwischen seinen Mannen Hildebrand (Hilprant) von Steinau genannt
Steinrück einerseits ...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1481-1490
1481 Juni 18
Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Papiersiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... uff Montagk nach Trinitatis anno Domini millesimo quadringentesimooctoagesimoprimo
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass es zwischen seinen Mannen Hildebrand (Hilprant) von Steinau genannt Steinrück einerseits und Ritter Otto, Konrad (Cuntzen) und Heinrich (Heintzen) Steinrück, Johann (Hans) von Ebersberg sowie Bernhard (Bernd) und Johann (Hans) von Steinau andererseits wegen eines Teils in Poppenhausen, den Hildebrand einst dem Ritter Veit von Vestenberg verpfändet hatte, und später ohne seine Brüder und Vettern gefordert hat, zu Streitigkeiten gekommen ist. Nach Anhörung beider Streitparteien entscheidet Abt Johann, dass, weil sich die Steinrück, von Steinau und von Ebersberg betreffs der Anordnung, die Hildebrand laut Urteil des Bischofs von Würzburg seiner Gegenpartei tun soll, geirrt haben, Hildebrand seinen obengenannten Brüdern und Vettern während der nächsten zwölf Jahre gegen Zahlung von 250 rheinischen Gulden seine Güter zuweisen und verschreiben (bestalt und bewisung) soll. Sollten seine Brüder und Vettern wegen des Teils in Poppenhausen von Veit von Vestenberg rechtlich belangt werden und Hildebrand den Würzburger Spruch vorschützen und sollten die Brüder und Vettern wiederum in Streit geraten, soll jede der beiden Parteien einen ihrer Freunde stellen, welche die Ausweisung [?] (vorwisunge) anordnen, damit dieser Schiedsspruch eingehalten wird und beide Parteien versorgt sind. Wenn Hildebrand seinen Brüdern und Vettern 150 Gulden bezahlt hat, die sie für das Teil ausgegeben haben, sollen die Ganerben Hildebrand den Teil in Poppenhausen überlassen, unberührt aller fuldischen Lehen. Nach Ablauf der zwölf Jahre soll die Anordnung über 250 Gulden nichtig sein, es sei denn, die Ganerben wären innerhalb der zwölf Jahre wegen des Teils von Veit von Vestenberg angegriffen worden und Hildebrand hätte sie nicht vertreten. Wenn die Ganerben wegen Hildebrands Versäumnisses sich selbst mit Veit auseinandersetzen (setzen) müssen, soll ihnen dies an den obengenannten Gütern ersetzt werden. Wenn Hildebrand zum Teil der Burg (zu dem teyl des slos) gekommen ist, sollen er und Johann von Ebersberg sie in Besitz nehmen und sich mit den Ganerben in Poppenhausen friedlich vertragen. Sollte Veit von Vestenberg die von Steinau, die Steinrück, die von Ebersberg des mit Hildebrand geschlossenen Burgfriedens ledig sagen, sollen dieselben Ganerben und Hildebrand einander den Burgfrieden in Poppenhausen beschwören und einander in Treue verbunden bleiben. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4; Siegel: Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Johann
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.