König Maximilian I. bekundet, dass sich zwischen seinem lieben Oheim Kurfürst Philipp von der Pfalz einerseits und dem Prior und Konvent des Benediktinerstifts zu Weißenburg im Elsass andererseits Irrungen wegen Urteilen und Forderungen über etliche Lehen, Gerichte, Schlösser, Dörfer und anderes bezüglich der Obrigkeit, wobei einiges vom Reich herrührt, gehalten haben. Das Stift hatte an der päpstlichen Kurie gegen den Pfalzgrafen und die Seinen den Bann, "allerhand geistlich beswerden" und Urteile erlangt. Daher hatte der König den Parteien einen Tag in seiner Stadt Freiburg im Breisgau vor Kurfürsten und Ständen anberaumt, sie verhören und zwischen ihnen einen Vertrag aufrichten und verordnen lassen. Es folgen dessen Bestimmungen, u. a. zum vom Reich zu Lehen rührenden Schloss Berwartstein (Berbensteyn), zur Inbesitznahme des Schlosses durch Pfalzgraf Friedrich I. und zum Verkauf an Hans von Trotha (Dratt), zur Anberaumung eines gütlichen oder rechtlichen Austrags um Berwartstein, zu den acht Dörfern, namentlich vier im Amt Kleeburg (Klebergk) und vier in der Landvogtei im Elsass zu Hagenau, zu diesbezüglichen strittigen Obrigkeiten und Rechten, zum Weinzehnten zu Rechtenbach, zu den Dörfern Steinfeld, Kapsweyer (Capßwyler) und Niederotterbach und ihrer Zugehörigkeit, zum Zehnten zu Haftelhof (zu Hafftell), zu den Hauptrechten in der Gemeinschaft Guttenberg und der Mundat, zu den Bastarden in der Mundat, zu den ehemaligen raugräflichen und leiningischen Lehen von Landgraf Hesso von Leiningen, zur Abstellung der beim Papst erlangten Bewilligung zur Umwandlung (translacion) in ein Kollegiatstift und zum Verbleib des Klosters Stifts bei der derzeitigen Reform, zur Absolution des pfalzgräflichen Rats Johann von Morschheim, zu der Sequestration des Klosterbesitzes durch die Pfalzgräflichen, zur Rückgabe der Güter sowie zur Abstellung des gegenseitigen Unwillens, der Freilassung der Gefangenen, dem Verzicht auf Lösegeld usw. wie bei Urfehde. Diese Artikel hatte König Maximilian im öffentlichen Rate im Beisein der Kurfürsten und Stände eröffnet und den Abgesandten beider Parteien die Annahme ernstlich geboten. Kurfürst Philipps Anwälte hatten unverzüglich Bedenken (merglich beswerung furbracht) angezeigt, die Anwälte des Klosters den Abschied angenommen. König Maximilian hat seitdem (seyt der zeitt) in eigener Person eine Zusage von Kurfürst Philipp erlangt, dass in den anhängigen und strittigen Artikeln der weitere Rechtsgang erfolgen und der Entscheid dem König anheimgestellt werden soll, sich der Pfalzgraf wegen der anderen Artikeln an die aufgerichtete Ordnung halten will. Nachdem ein jüngst angesetzter Reichstag zu Worms aus merklichen Geschäften Tag nicht zustande gekommen war, hat König Maximilian die Ordnung in die nunmehr zu Augsburg aufgesetzte Urkunde aufnehmen lassen. Nachdem ihm von beiden Parteien die Zusage versichert worden ist, bekräftigt er abermals die aufgerichtete Ordnung und befiehlt allen Untertanen ihre Beachtung bei schwerer Ungnade und Strafe von 40 Mark lötigen Goldes, die zur Hälfte an die königliche Kammer und zur Hälfte an den Geschädigten zu zahlen sind.