Die Klage richtet sich dagegen, daß die Beklagten auf Antrag des Balthasar von Obstfeld Schultheiß, Gericht und Fronen des kurfürstlichen Weltlichen Gerichtes Koblenz und als deren Konsorten Lorenz von Burscheid, Wirt zum Helm, und Andreas von P(f)affendorfvorgeladen hatten (vgl. auch RKG 907 (C 322/1035). Die Kläger sehen darin einen Verstoß gegen die Reformationsordnung bezüglich der westfälischen Gerichte, durch die die Tätigkeit der (Feme-)Gerichte auf bestimmte (in diesem Zusammenhang nicht zutreffende) Fälle beschränkt worden sei, und gegen andere Trierer Privilegien einschließlich der Goldenen Bulle, die eine Ladung Trierer Untertanen vor ein fremdes Gericht ausschlössen. Dies hätte den Beklagten bekannt sein müssen, spätestens aber durch den Protest des Kurfürsten gegen die Ladung bekannt werden müssen. Dessenungeachtet hätten sie weiter verhandelt. (Verfahren gleicher Argumentation RKG 5650 (T 368/1407), offenbar war ein weiteres Verfahren gegen die Beklagten von Bürgermeister und Rat der Stadt Köln eingeleitet worden). Die Beklagten erklären, das Freigericht Neustadt gehöre zu den von Kaiser Karl dem Großen eingerichteten und privilegierten Schöffenstühlen in Westfalen, vor denen jedermann gegen ihn begangene Gewalttaten verklagen könne. Die Gerichtszwangsrechte würden vomjeweiligen Herren der Grafschaft Mark, in deren Bezirk Neustadt liege, vergeben. Balthasar Obstfeld habe wegen „abgeschlagener Gerechtigkeit und zugefügter Gewalt“, also in einem einschlägigen Fall, geklagt. Das Trierer Privileg sei nicht in Original oder beglaubigter Kopie vorgelegt worden, so daß es nicht habe berücksichtigt werden können. Es umfasse auch nicht Fälle verweigerter Justiz („gewaigerte gerechtigkeit“). Am 15. März 1549 erkannte das RKG auf Rufen gegen die Schöffen, mit Urteil vom 23. Oktober 1549 nahm es lis pro contestata an.