Schuldrecht, Verfahrensfragen. Die Appellation erfolgt aus einem bereits länger dauernden Verfahren zur Liquidation von Forderungen des Stiftes gegen den Appellanten. Der Appellant macht Einwände gegen das Verfahren der Vorinstanz geltend. Er moniert, daß gegen seine Forderungen nicht der Rat einer Universität, sondern der zweier Rechtsgelehrter eingeholt worden sei, und erklärt, einige der Forderungen seien noch nicht hinreichend erwiesen, macht für weitere andere Geldwerte geltend und fordert die Herausgabe der Rechnungen des Stiftes, da die Unterlagen seiner Familie, die Gegenbelege erbringen könnten, durch Krieg und Brände weitgehend verloren seien. Er fordert, ihm gemäß Reichsabschied von 1654 die anerkannte Schuld zu ermäßigen und nur soviel abzuverlangen, daß ihm ein standesgemäßes Leben einschließlich der Möglichkeit, „zu Pferde gehen“ zu können, möglich bleibe. Die Appellaten bestreiten die Einwände, erklären, der Reichsabschied könne nicht geltend gemacht werden, da die Forderungen bereits vor dessen Inkrafttreten liquide geworden seien und dem Appellanten zudem ein standesgemäßes Leben möglich bleibe. Sie bestreiten die Möglichkeit, an das RKG zu appellieren, da es sich um längst liquide gewordene Forderungen handle, das Urteil, gegen das appelliert wird, sich lediglich auf die Fortdauer einer bereits länger erkannten Immission und auf Modalitäten der weiteren Liquidation beziehe, aber keine neuen Fakten, gegen die appelliert werden könne, schaffe.