Philipp, Graf zu Virneburg, und dessen Ehefrau Walburga von Solms hatten zu ihren Lebzeiten der Abtei Prüm 60 Malter Korn Jahresrente verkauft und zur Sicherheit beim Gericht zu Münstermaifeld aus ihrem Hof Mertloch Bedekorn und Hofkorn und die sonstigen Gefälle versetzt und verpfändet gemäß der Urkunde vom Mittwoch nach Allerheiligen (Nov. 3) 1484. Die Verkäufer hatten das Recht, die Rente mit 1000 Goldgulden auszulösen. Dies geht auch aus dem Revers des Abtes vom Samstag nach Allerheiligen (Nov. 6) 1484 und anderen Urkunden, besonders einer von 1532 wegen rückständiger Zinsen und einer von 1542 hervor, in der Graf Kuno, Sohn des Grafen Philipp, beim Gericht zu Münstermaifeld um Besitzeinweisung (immissionem) in das verpfändete Gut nachsuchte, was das Gericht 1544 am Montag nach Judica nach Trier Stil (1545 März 23) nicht gewährte und wogegen Graf Kuno beim trierischen Hofgericht appellierte. Hermann von Wied, Erzbischof von Köln, und Dietrich, Graf zu Manderscheid, haben als Erben den Prozeß dann weiterbetrieben, und schließlich hat Graf Dietrich an das Reichskammergericht in Speyer appelliert, das einen Vergleich vorschlug, den die Manderscheider Seite auch durch Zahlung der Hauptsumme bis auf einen Rest von 92 Goldgulden, die am 2. Nov. 1581 beim Reichskammergericht hintergelegt wurden, angenommen hat. Nunmehr hat sich die Abtei Prüm jedoch nicht mit dem Vergleich zufriedengeben wollen und den Prozeß weitergeführt. Nach nunmehr 80jährigem Prozeß wollten die Parteien eine gütliche Einigung versuchen, worauf die Manderscheider Gottfried Schnell (Snell), Lizentiat der Rechte, Heinrich von Mülheim, gräflicher Amtmann zu Gerolstein und Kronenburg, Johann Cluse, gräflich von der Marckischer Amtmann zu Kerpen, Dietrich Krämer, Doktor der Rechte, gräflich manderscheidischer Amtmann zu Kail, und Johann Hilgers, gemeinschaftlicher Amtmann aller manderscheidischen Erben, nach Prüm entsandt haben, wo sie sich mit Matthäus Kleffer, Prior, Johann Riel und Marcus Otlerus sowie Arnold Schlaun , Lizentiat der Rechte, kurtrierischem Rat und Hofgerichtsdirektor, als Vertreter des Erzbischofs Lothar, und Nikolaus von Jülich, kurfürstlich trierischem Rentmeister zu Prüm, nach mehrtägigen Verhandlungen auf folgenden Vergleich einigten: 1. Die manderscheidischen Erben ziehen die Berufung beim Reichskammergericht zurück und lassen die Exekution der früheren Urteile zugunsten der Abtei Prüm im Hof Mertloch zu. 2. Die Abtei behält den 1581 erhaltenen Betrag, die beim Reichskammergericht hinterlegte Summe von 92 Goldgulden erhalten jedoch die manderscheidischen Erben zurück. 3. Beide Parteien verzichten auf andere Forderungen. 4. Der Hof Mertloch gehört Prüm nicht als Eigentum, sondern als jederzeit ablösbare Pfandschaft. 5. Die Erben können den Hof gegen Zahlung von jeweils 1000 Gulden zu vier Terminen nach Kündigung ein halbes Jahr zuvor ablösen. 6. Die Abtei verzichtet auf alle sonstigen Forderungen in dieser Sache. 7. Falls eine Seite noch Urkunden auffindet, die dem Vergleich widersprechen, sollen diese kraftlos sein. Die Parteien haben sich die Einhaltung des Vergleiches durch Handschlag gelobt und alle unterschrieben und mit ihren Petschaften besiegelt. Sr.: Die beim Vergleichsabschluß Beteiligten. Ausf. Pap., Libell, eh. gez. (4) - 4 Sg. aufgedr. - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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