Bürgermeister, Richter und Rat der Stadt Bielefeld bestätigen die von Dechen, Älterleuten und sämtlichen Meistern des Glaserhandwerkes infolge der am 17. Sept. 1612 erteilten Instruktion aufgestellten Artikel für das Glaserhandwerk: 1. Alle zwischen Dechen, Ämterleuten und Meistern auf der einen, Sebastian Holle, Michael Trosse und Reyerßlohe auf der anderen Seite schwebenden Streitigkeiten und Kostenansprüchen sind verglichen. Es wird bestimmt, dass jeder neue Glaser-Handwerksmeister, ob Meistersohn oder Fremdgesell, der Glaserbruderschaft Bote und Schenk sein soll. 2. Beabsichtigt ein fremder Gesell hier Meister zu werden, so soll er zuerst ein Jahr lang bei einem ihm zugewiesen Meister arbeiten, dann ein (Gesellen-)Stück und ein Meisterstück anfertigen. 3. Jeder, der sich als Fremder niederlassen und eine Werkstatt errichten will, soll vor der Proklamation sein Grobstück und Meisterstück machen und soll eine Zeit lang abgewiesen werden, das Handwerk besser zu lernen, wenn das Stück nicht für gut befunden wird. 4. Ein fremder Gesell soll ins Amt heiraten, nämlich eine Witwe oder Meisterstochter. Freit er eine Witwe, so ist er vom Dienstjahr befreit; heiratet er außer Amtes, so soll er 20 Reichstaler erlegen, nämlich 12 an das Amt, 8 an den Rat. 5. Eines Meisters Sohn, wenn er hier Meister werden will, darf innerhalb und außerhalb des Amtes heiraten, jedoch keine unqualifizierte und uneheliche Person. 6. Jeder Meister soll seinem Bauherrn untadelige Ware liefern; eine Abordnung vom Handwerk soll zu Zeiten herumgehen und die Arbeit besichtigen. Wessen Arbeit nicht für gut befunden wird, der soll der Bruderschaft in Strafe fallen. 7. Niemand soll einem anderen, der mit einem Bauherrn noch in Rechnung steht, in die Arbeit fallen bis zum Empfang der Zahlung. Handelt jemand dagegen, so soll er von jedem Reichstaler Verdienst dem Amt 6 Groschen Strafe zahlen. 8. Niemand soll sich durch Geschenke und dergl. anbieten; wem eine Arbeit zuerst zugesagt ist, der soll sie behalten. 9. Niemand darf innnerhalb oder außerhalb der Stadt Fenster ausbieten, bei Strafe.

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