Hintergrund des Verfahrens ist eine umfassende schuldrechtliche und wohl auch die Amtsführung des Appellanten betreffende Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Appellaten. Der Appellant erklärt, der Appellat habe ihn gewaltsam aus den von ihm gepachteten Höfen, dem Boeler Hof (Amt Lechenich) und dem Burghof zu Hürth, vertrieben und zudem rund 150 Morgen seines eigenen Landes gewaltsam in Beschlag genommen, doch sei er auf Befehl des Kurfürsten in seinen Besitz restituiert worden, und der zugrundeliegende Streit sei nach dem Stadtgericht Lechenich nun am Hauptgericht in Bonn und ein weiteres schuldrechtliches Verfahren am kurkölnischen Offizialatsgericht anhängig. Die Appellation richtet sich dagegen, daß Kommissare, die der Kurfürst bestellt habe, um zwischen den Parteien eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, ihn angewiesen hätten, die Höfe zugunsten des Appellaten zu räumen, widrigenfalls die Räumung gewaltsam erfolgen werde. Zudem sei ihm die gewaltsame Eintreibung der Strafe von 200 Goldgulden für eine angebliche Verletzung der kurkölnischen Jurisdiktion im Bereich des Klosters Burbach angedroht worden, obwohl diese nicht bewiesen und kein Verfahren darüber geführt worden sei. Er wendet sich ferner dagegen, daß er nach Einleitung des RKG-Verfahrens auf Antrag des Appellaten in Schloß Jülich in Haft genommen und gehalten wurde. Der Appellat bestreitet die Zulässigkeit des RKG-Verfahrens, da keine korrekten Acta priora vorgelegt worden seien und auch keine beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das sich die Appellation richte, vorliege.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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