König Konrad II. bestätigt dem Kloster Corvey auf Bitten des Abts Truchtmar seine Privilegien und Immunitäten insbesondere: die Freiheit der Abtswahl, die Befreiung vom Bischofs- und Grafengericht, sodann das in KU 57 erwähnte Recht, von seinen Gütern den Zehnten ur an der Pforte des Klosters zum Behuf der Aufnahme von Gästen und Pilgern zu entrichten, und die Zehnten und zehntpflichtigen Kirchen in derselben Weise wie früher zu besitzen. Endlich sollen auch die Bischöfe nur die unrkundlich ihnen zustehenden Dienste und Herbergsgelder fordern.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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