Streit um das Erbe des Vaters der Frauen beider Parteien, Vit Arnold von Landsberg. Nach Angaben des Appellanten war Haus Landsberg durch dessen Eltern 1670 zum Fideikommiß erklärt worden, und Vit Arnold selbst habe beim Abschluß seiner 2. Ehe auch sein übriges Vermögen zum Fideikommiß erklärt, dann aber in seinem Testament 1704 Haus Landsberg seiner 2. Tochter, der Frau des Appellaten, ebenso wie weiteren Besitz zugesprochen, seiner ältesten Tochter, der Frau des Appellanten, aber die Begleichung aller Verbindlichkeiten und einen geringeren Teil des übrigen 258 Besitzes. Dies habe eine solche Benachteiligung bedeutet, daß nach seinem Tod 1705 die Vormünder seiner Töchter einen Vergleich geschlossen hätten, wonach Landsberg an die älteste Tochter, andere Werte aber an die 2. Tochter gehen sollten. Der Appellat hatte dagegen als übermäßige Beeinträchtigung seiner Frau geklagt und Erfüllung des Testaments verlangt, der Appellant fordert zumindest Erfüllung des Vergleichs, wenn nicht fideikommißmäßige Regelung des Erbes. Er macht unförmliches und parteiisches Verhalten der Vorinstanz geltend. Streit um die Zuständigkeit des RKG bei einem Possessionsurteil sowie im Hinblick auf ein in gleicher Sache am RHR eingeleitetes Verfahren. 1728 erkannte das RKG angesichts der Weigerung der Vorinstanz zur Herausgabe der Acta priora die Parteiakten des Appellanten (Acta domestica) für hinreichend an. 1745 verwarf das RKG den Vergleich als nichtig und ordnete Befolgung des Testamentes an. Streit um die Ausführung, auch im Hinblick auf den Konkurs des jüngeren von Beveren.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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