[S 1] 06 Wahmbeck (Bestand)
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06 H 10
Stadtarchiv Lemgo (Archivtektonik) >> Politische Gemeinden - heutige Lemgoer Ortsteile
Verwaltungsgeschichte/biographische Angaben: Zu den Inhalten des Bestandes - siehe linke Seite.
Vorwort: Chronologie (nach 1922 bis 1969)
Für die Zeit vor 1922, vgl. Vorwort Wiembeck
1921
Gründung des Spiel und Sportverein (SuS) Wahmbeck
1922
Aufteilung des Gemeindegebiets auf die neuen Dorfgemeinden Wahmbeck und Wiembeck
1925
Neugründung des Männer-Gesangvereins (MGV) Wahmbeckerheide (erste Gründung bereits 1913)
1927
Bau eines Sportplatzes (Gut Röhrentrup), seit 1922 Sport auf der Schlippenheide (Wahmbeck)
1947
Durch Angliederung eines Frauenchores entsteht der Männer- und Frauenchor Wahmbeckerheide
1957
Bau einer Friedhofskapelle in Wahmbeck, 1975 von der Kirchengemeinde Brake übernommen
1964
Gründung eines Wasserbeschaffungsverbandes Wahmbeck-Wiembeck
1968
Auflösung der Schule Wahmbeckerheide
1969
Eingliederung Wahmbecks in die Großgemeinde Lemgo
Verwaltungsgeschichte
Mit der Verordnung über die Aufhebung des Leib- und Gutseigentums vom 27. Dezember 1808 wurde das Ende der Feudalzeit in Lippe eingeleitet. Damit hatte die Landbevölkerung das volle Staatsbürgerrecht erworben. Vor 1841 gab es auf dem "platten Land" noch keine förmlich organisierten Gemeinden unterhalb der Amtsebene. Es existierten lediglich Vorsteher (meistens zwei), die von der Landbevölkerung gewählt wurden. Der Vorsteher war ein staatliches Organ, das dem Landesherrn verpflichtet war. Ihm oblag u. a. die Ausführung von Aufträgen der Ämter, die Wahrung und Förderung der Rechte der Gemeinheit, die Aufsicht über die angestellten Hirten und Nachtwächter, die Rechnungsführung der Gemeinde, die Beaufsichtigung der Huden und Wege, die Sorge für Ruhe und Ordnung und die Überwachung von Licht und Feuer (vgl. Instruktion vom 6.4.1793 LV 4, S. 79 - 80). Daneben gab es noch den landesherrlichen Bauerrichter, der Hebungsbeamter und Ortspolizist war. Die eigentliche Verwaltung geschah über die staatlichen Ämter, an deren Spitze die Amtmänner standen. Eine Form der kommunalen Selbstverwaltung existierte noch nicht.
Informationen über die Geschichte Wahmbecks bis vor 1922 Wiembecks findet man deswegen auch eher in der Ämterüberlieferung des Landesarchivs NRW in Detmold (Bestand L 108 Brake und Nachfolgebestände L 109 Brake sowie L D 105 Brake).
Mit Erlass der lippischen Gemeindeordnung von 1841 (LV 8, S. 541 - 562) erhielten die Dorfgemeinden (Bauerschaften) erstmals eine Verfassung, die sie zur Aufstellung von Ortssatzungen berechtigte. Sie konnten - im begrenzten Umfange - eigene Angelegenheiten auch selbst verwalten. Stimmberechtigt in den Dorfgemeinden waren aber nur die Grundbesitzer, die die Dorfsversammlung bildeten und einen oder mehrere Vorsteher wählten. Die Vorsteher führten die Beschlüsse der Dorfsversammlung aus. Sie waren nun nicht mehr nur Ausführer landesherrlicher Anweisungen. Der Vorsteher war in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Dorfversammlung, in Auftragsangelegenheiten dem Amt verantwortlich.
Mit dem Änderungsgesetz zur Gemeindeordnung vom 18. April 1893 (LV 21, S. 215 - 245) war das Wahlrecht in den Bauerschaften nicht mehr an Grundbesitz gebunden, sondern an einen zweijährigen Aufenthalt in der Gemeinde und die Zahlung von Steuern. Für die Wahlen galt das Dreiklassenwahlrecht. Die Dorfsversammlung erhielt die Bezeichnung Gemeindeausschuss, der Vorsteher wurde zum Vorstand, bestehend aus Gemeindevorsteher und einem oder mehreren Beigeordneten.
Für größere und übergreifende Aufgaben wurden 1841 die Amtsgemeinden eingerichtet. Alle Bewohner eines Amtes bildeten unter Einbeziehung der Domänen und Rittergüter eine kommunale Amtsgemeinde. Sie war zuständig für die Aufnahme neuer Gemeindeglieder, wirkte bei der Polizeiverwaltung mit, unterhielt die Feuerwehren und war zusammen mit der Kirche an Kirchen-, Schul- und Armensachen beteiligt.
Organe der Amtsgemeinde waren der Gemeinderat und der Gemeindevorstand. Dem Amtsgemeinderat ge-hörten die Vorsteher sämtlicher Bauerschaften, die Besitzer der landtagsfähigen Rittergüter und die Pächter der landesherrlichen Meiereien an. Vorstand der Amtsgemeinde war der staatliche Amtmann. Er lud zu den Sitzungen ein, führte die Geschäfte und vollzog die Beschlüsse. Die Amtsgemeinde hatte keine eigene Rechtspersönlichkeit im Gegensatz zum staatlichen Amt.
Ab dem 1.10.1879 (Gesetz vom 23.7.1879 LV Bd. 17, S. 217) wurden Verwaltung und Justiz in Lippe getrennt. Die Ämter waren nun reine Verwaltungseinheiten, der Bereich Justiz wurde von den neu gebildeten 9 Amtsgerichten übernommen. Die bisherigen zwölf Ämter fasste man zu fünf Verwaltungsämtern zusammen (1928 bestanden nur noch vier Verwaltungsämter), die jeweils von einem höheren Verwaltungsbeamten ("Landrat") geleitet wurden. Die Amtsgemeinden blieben mit ihren Institutionen unverändert bestehen.
Die rechtliche Trennung zwischen Land- und Stadtgemeinden wurden erst durch die vorläufige Gemeindeverfassung vom 28.3.1919 (LV 26, S. 929 - 933) und mit dem Gemeindeverfassungsgesetz vom 1.12.1927, seit dem 1.4.1928 in Kraft (LV 30, S. 301 - 345) aufgehoben. Gleichzeitig galt damit in Lippe das allgemeine und gleiche Wahlrecht für Männer und Frauen auf allen staatlichen Ebenen. Seit 1928 bildeten die Bauerschaften gleichberechtigte Selbstverwaltungskörperschaften wie die Städte. In den Gemeinden unter 1000 Einwohnern war der Gemeindevorsteher gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung und des Gemeindeausschusses.
1932 legte man die vier Verwaltungsämter zu den beiden Kreisen Lemgo und Detmold zusammen ohne die amtsfreien Städte Detmold, Lemgo und Salzuflen, die erst 1934 in den jeweiligen Kreis eingegliedert wurden. Parallel dazu wurden Amtmänner als Organe der Kreise anstelle der bisherigen vier Landratsämter bestellt. Sie nahmen Aufgaben der Ortspolizei und der Fürsorge bis zu ihrer Auflösung 1969 wahr.
Mit der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 wurde der Gemeindevorsteher zum Bürgermeister, der Gemeindeausschuss zum Gemeinderat. Es galt das Universalitäts-Prinzip, d. h. innerhalb des Gemeindegebietes sollten alle Aufgaben der Gemeinde zufallen. Dies bedeutete einen erheblichen Zuwachs an Aufgaben für die Gemeinden.
Bürgermeister und Gemeindevorsteher
Klußmann, Heinrich (1922 - 1928)
Hummermeier, Wilhelm (1928 - 1932)
Dickewied, Karl (1932 - 1946)
Multhaupt, Martin (1946 - 1956)
Hillbrand, Hermann (1956 - 1960?)
Mesch, Heinrich (1960? - 1964?)
Bödeker, Heinrich (1964 - 1968)
Bestandsbeschreibung (Besonderheiten)
Laufzeit: 1854 - 1978, 148 VZE
Überlieferung der Schulgemeinde Wahmbeck (Volksschule), 1854 - 1968
Gefallene Zweiter Weltkrieg, 1939 - 1945
Enteignungen für das Panzerübungsgelände "Biesterberg", 1952 - 1967
Konzessionsakte Waldkrug in Wahmbeck, 1883 - 1970
Literatur
Arthur Plitt, Dorfchronik Wahmbeck - Wahmbeckerheide, 2005
Verweise (Bestände im Stadtarchiv)
Vereine, siehe V-Bestände und S-Bestand
Fotos, siehe N-Bestände
Karten u. Pläne, siehe Bestand G und Bestand K
Personenstandsunterlagen, siehe F - Bestände = Standesamt Wahmbeck
Zeitungsausschnittsammlungen zur Dorfchronik, siehe auch Ch-Bestand
Sonstige Verweise
Rentkammer Kolonate (LAV NRW Bestand L 92 T 1)
Vorwort: Chronologie (nach 1922 bis 1969)
Für die Zeit vor 1922, vgl. Vorwort Wiembeck
1921
Gründung des Spiel und Sportverein (SuS) Wahmbeck
1922
Aufteilung des Gemeindegebiets auf die neuen Dorfgemeinden Wahmbeck und Wiembeck
1925
Neugründung des Männer-Gesangvereins (MGV) Wahmbeckerheide (erste Gründung bereits 1913)
1927
Bau eines Sportplatzes (Gut Röhrentrup), seit 1922 Sport auf der Schlippenheide (Wahmbeck)
1947
Durch Angliederung eines Frauenchores entsteht der Männer- und Frauenchor Wahmbeckerheide
1957
Bau einer Friedhofskapelle in Wahmbeck, 1975 von der Kirchengemeinde Brake übernommen
1964
Gründung eines Wasserbeschaffungsverbandes Wahmbeck-Wiembeck
1968
Auflösung der Schule Wahmbeckerheide
1969
Eingliederung Wahmbecks in die Großgemeinde Lemgo
Verwaltungsgeschichte
Mit der Verordnung über die Aufhebung des Leib- und Gutseigentums vom 27. Dezember 1808 wurde das Ende der Feudalzeit in Lippe eingeleitet. Damit hatte die Landbevölkerung das volle Staatsbürgerrecht erworben. Vor 1841 gab es auf dem "platten Land" noch keine förmlich organisierten Gemeinden unterhalb der Amtsebene. Es existierten lediglich Vorsteher (meistens zwei), die von der Landbevölkerung gewählt wurden. Der Vorsteher war ein staatliches Organ, das dem Landesherrn verpflichtet war. Ihm oblag u. a. die Ausführung von Aufträgen der Ämter, die Wahrung und Förderung der Rechte der Gemeinheit, die Aufsicht über die angestellten Hirten und Nachtwächter, die Rechnungsführung der Gemeinde, die Beaufsichtigung der Huden und Wege, die Sorge für Ruhe und Ordnung und die Überwachung von Licht und Feuer (vgl. Instruktion vom 6.4.1793 LV 4, S. 79 - 80). Daneben gab es noch den landesherrlichen Bauerrichter, der Hebungsbeamter und Ortspolizist war. Die eigentliche Verwaltung geschah über die staatlichen Ämter, an deren Spitze die Amtmänner standen. Eine Form der kommunalen Selbstverwaltung existierte noch nicht.
Informationen über die Geschichte Wahmbecks bis vor 1922 Wiembecks findet man deswegen auch eher in der Ämterüberlieferung des Landesarchivs NRW in Detmold (Bestand L 108 Brake und Nachfolgebestände L 109 Brake sowie L D 105 Brake).
Mit Erlass der lippischen Gemeindeordnung von 1841 (LV 8, S. 541 - 562) erhielten die Dorfgemeinden (Bauerschaften) erstmals eine Verfassung, die sie zur Aufstellung von Ortssatzungen berechtigte. Sie konnten - im begrenzten Umfange - eigene Angelegenheiten auch selbst verwalten. Stimmberechtigt in den Dorfgemeinden waren aber nur die Grundbesitzer, die die Dorfsversammlung bildeten und einen oder mehrere Vorsteher wählten. Die Vorsteher führten die Beschlüsse der Dorfsversammlung aus. Sie waren nun nicht mehr nur Ausführer landesherrlicher Anweisungen. Der Vorsteher war in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Dorfversammlung, in Auftragsangelegenheiten dem Amt verantwortlich.
Mit dem Änderungsgesetz zur Gemeindeordnung vom 18. April 1893 (LV 21, S. 215 - 245) war das Wahlrecht in den Bauerschaften nicht mehr an Grundbesitz gebunden, sondern an einen zweijährigen Aufenthalt in der Gemeinde und die Zahlung von Steuern. Für die Wahlen galt das Dreiklassenwahlrecht. Die Dorfsversammlung erhielt die Bezeichnung Gemeindeausschuss, der Vorsteher wurde zum Vorstand, bestehend aus Gemeindevorsteher und einem oder mehreren Beigeordneten.
Für größere und übergreifende Aufgaben wurden 1841 die Amtsgemeinden eingerichtet. Alle Bewohner eines Amtes bildeten unter Einbeziehung der Domänen und Rittergüter eine kommunale Amtsgemeinde. Sie war zuständig für die Aufnahme neuer Gemeindeglieder, wirkte bei der Polizeiverwaltung mit, unterhielt die Feuerwehren und war zusammen mit der Kirche an Kirchen-, Schul- und Armensachen beteiligt.
Organe der Amtsgemeinde waren der Gemeinderat und der Gemeindevorstand. Dem Amtsgemeinderat ge-hörten die Vorsteher sämtlicher Bauerschaften, die Besitzer der landtagsfähigen Rittergüter und die Pächter der landesherrlichen Meiereien an. Vorstand der Amtsgemeinde war der staatliche Amtmann. Er lud zu den Sitzungen ein, führte die Geschäfte und vollzog die Beschlüsse. Die Amtsgemeinde hatte keine eigene Rechtspersönlichkeit im Gegensatz zum staatlichen Amt.
Ab dem 1.10.1879 (Gesetz vom 23.7.1879 LV Bd. 17, S. 217) wurden Verwaltung und Justiz in Lippe getrennt. Die Ämter waren nun reine Verwaltungseinheiten, der Bereich Justiz wurde von den neu gebildeten 9 Amtsgerichten übernommen. Die bisherigen zwölf Ämter fasste man zu fünf Verwaltungsämtern zusammen (1928 bestanden nur noch vier Verwaltungsämter), die jeweils von einem höheren Verwaltungsbeamten ("Landrat") geleitet wurden. Die Amtsgemeinden blieben mit ihren Institutionen unverändert bestehen.
Die rechtliche Trennung zwischen Land- und Stadtgemeinden wurden erst durch die vorläufige Gemeindeverfassung vom 28.3.1919 (LV 26, S. 929 - 933) und mit dem Gemeindeverfassungsgesetz vom 1.12.1927, seit dem 1.4.1928 in Kraft (LV 30, S. 301 - 345) aufgehoben. Gleichzeitig galt damit in Lippe das allgemeine und gleiche Wahlrecht für Männer und Frauen auf allen staatlichen Ebenen. Seit 1928 bildeten die Bauerschaften gleichberechtigte Selbstverwaltungskörperschaften wie die Städte. In den Gemeinden unter 1000 Einwohnern war der Gemeindevorsteher gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung und des Gemeindeausschusses.
1932 legte man die vier Verwaltungsämter zu den beiden Kreisen Lemgo und Detmold zusammen ohne die amtsfreien Städte Detmold, Lemgo und Salzuflen, die erst 1934 in den jeweiligen Kreis eingegliedert wurden. Parallel dazu wurden Amtmänner als Organe der Kreise anstelle der bisherigen vier Landratsämter bestellt. Sie nahmen Aufgaben der Ortspolizei und der Fürsorge bis zu ihrer Auflösung 1969 wahr.
Mit der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 wurde der Gemeindevorsteher zum Bürgermeister, der Gemeindeausschuss zum Gemeinderat. Es galt das Universalitäts-Prinzip, d. h. innerhalb des Gemeindegebietes sollten alle Aufgaben der Gemeinde zufallen. Dies bedeutete einen erheblichen Zuwachs an Aufgaben für die Gemeinden.
Bürgermeister und Gemeindevorsteher
Klußmann, Heinrich (1922 - 1928)
Hummermeier, Wilhelm (1928 - 1932)
Dickewied, Karl (1932 - 1946)
Multhaupt, Martin (1946 - 1956)
Hillbrand, Hermann (1956 - 1960?)
Mesch, Heinrich (1960? - 1964?)
Bödeker, Heinrich (1964 - 1968)
Bestandsbeschreibung (Besonderheiten)
Laufzeit: 1854 - 1978, 148 VZE
Überlieferung der Schulgemeinde Wahmbeck (Volksschule), 1854 - 1968
Gefallene Zweiter Weltkrieg, 1939 - 1945
Enteignungen für das Panzerübungsgelände "Biesterberg", 1952 - 1967
Konzessionsakte Waldkrug in Wahmbeck, 1883 - 1970
Literatur
Arthur Plitt, Dorfchronik Wahmbeck - Wahmbeckerheide, 2005
Verweise (Bestände im Stadtarchiv)
Vereine, siehe V-Bestände und S-Bestand
Fotos, siehe N-Bestände
Karten u. Pläne, siehe Bestand G und Bestand K
Personenstandsunterlagen, siehe F - Bestände = Standesamt Wahmbeck
Zeitungsausschnittsammlungen zur Dorfchronik, siehe auch Ch-Bestand
Sonstige Verweise
Rentkammer Kolonate (LAV NRW Bestand L 92 T 1)
Bestand
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
05.11.2025, 1:59 PM CET