Arnolt von Lahnstein (Laensteyn), Schultheiß, Gobel Kempe, Ludolf Meternich, Lambrecht Fyx, Tielman Staffeler, Henkin Kempe, Henkin Butteler und sämtliche anderen Geschworenen des Propstes zu Bonn und seines Gerichts zu Endenich bekunden: Ihnen ist bekannt, dass Johann Lumbart, Kanoniker und Wochenmeister der Kirche St. Cassius zu Bonn, durch den geschworenen Boten des Gerichts zu Endenich eine baufällige Hofstatt zu Poppelsdorf (Puppelstorp) an deme Buchel zwischen Erbe der Grete Riichardcz und Christian Sanders Sohn hat gerichtlich bekümmern lassen. Diese gehörte vormals + Bertolf von Brenig (Brenich) und seiner + Ehefrau Patze für einen Erbjahrzins von 4 Mark Kölner Pagaments. Johann hat erklärt, dass diese Rente dem Kapitel und dem Wochenamt von St. Cassius seit über 17 Jahren nicht gezahlt wurde. Der Gerichtsbote hat den Geschworenen die Bekümmerung - wegen der rückständigen Zinse und weil man die Hofstatt wüstfallen ließ - bestätigt. Dann ist Johann namens des Dekans und Kapitels der Bekümmerung 3 Tage und 6 Wochen nachgegangen und hat die Hofstatt gerichtlich erdingt. Er ist darin eingewäldigt, und ihm ist durch den Schultheißen alle Gewalt abgetan gemäß Recht und Gewohnheit des Endenicher Gerichts. Die Geschworenen haben für Recht gewiesen, dass Johann bzw. Dekan und Kapitel die Hofstatt künftig erblich und unangefochten besitzen und frei darüber verfügen sollen wie über ihr anderes Erbe, vorbehaltlich der Rechte unmündiger, ununterrichteter oder ausländischer Erben, falls es solche gibt. Sodann haben der Dekan Dietrich Bemel und die Kanoniker des Kapitels die wüste Hofstatt an Henkin Kempen und seine Ehefrau Cecilie, wohnhaft zu Poppelsdorf, für eine Jahrrente von 15 kölnischen Weißpfennigen und für 6 Pfennige Grundzins erblich verliehen. Die Eheleute haben gelobt, Rente und Zins dem Dekan und Kapitel als Lehnherren der Hofstatt jeweils am Martinstag [11. November] oder binnen 14 Tagen danach zu bezahlen. Sie sollen ein neues Wohnhaus dort erbauen lassen. Wenn sie oder ihre Erben die Renten und Zinse nicht richtig bezahlen und das Gut wüst liegen lassen, kann der Wochenmeister sie deswegen am Gericht zu Endenich verklagen. Dem Propst bleibt seine Herrlichkeit an dem Gut vorbehalten. - Ankündigung des Gerichtssiegels. Datum 1436 die duodecima mensis Maii.