Die Richter der Aschaffenburger Kirche beurkunden: Vor ihnen bekennen Konrad Rau (Ruwe) von Obernburg (Obirnburg) und seine Ehefrau, daß Dekan und Kapitel des Stifts Aschaffenburg ihnen die Fähre (vadum, quod vulgariter dicitur eyn far) des Stifts über den Main bei dem Dorf Obernburg zusammen mit dem Haus und der Hofstatt in dem Dorf, die zu der Fähre gehören, zu Erbrecht verliehen haben. Sie haben dafür jedes Jahr 36 Schilling Heller, die Hälfte am 1. Mai und die andere Hälfte am 11. November (pro media in beate Walpurgis et pro alia media parte in beati Martini festivitatibus), und 1 Fastnachtshuhn an die Kammer des Stifts zu entrichten. Für die ordnungsgemäße Betreibung der Fähre, die Instandhaltung von Haus und Hofstatt sowie die fristgerechte Entrichtung des Zinses setzen sie Dekan und Kapitel 0,5 Joch Weinberg genannt Kolbenwingarte neben den Weingärten des Pfarrers zu Obernburg und 0,5 Joch Weinberg genannt der Roding, der früher der Blanke gehört hat, als Pfand ein. Diese Weinberge sind mit keinerlei Abgaben belastet. Werden sie, ihre Kinder oder Erben in der Betreibung der Fähre, der Instandhaltung von Haus und Hofstatt und der Entrichtung des Zinses nachlässig bzw. säumig, dann können Dekan und Kapitel des Stifts Aschaffenburg oder ihr Kämmerer (camerarius) ihnen ohne Gerichtsurteil das Erbrecht an Fähre, Haus und Hofstatt entziehen und die als Pfand eingesetzten Weinberge für das Stift einziehen.