Continuatio Actorum betreffend den am 24. August 1708 erfolgten Todesfall des Herrn Grafen Geyers zu Goldbach, wovon Hofrat Fellhammer an den hochgräflichen Lehenhof die Notifikation getan, worauf man von Seiten Hohenlohes den hohenlohischen Keller und Notar Donner von Künzelsau samt zweier Zeugen nach Goldbach abgeordnet, das daselbstige Schloss cum pertinentiis in Possession zu nehmen, es ist aber derselbe von den daselbst sich damals schon befundenen preußischen Räte und Miliz nicht eingelassen, sondern nur mit einer schriftlichen Deklaration auf seine getane Proposition wieder abgefertigt und darin auf gütliche Traktaten angetragen worden, weswegen sämtliche hohenlohische Häuser eine Konferenz zu Künzelsau gehalten und dabei resolvieret, nochmals eine Abordnung namens sämtlicher hohenlohischer Häuser an die königlich-preußischen Bevollmächtigte abzuschicken und deren Erklärung wegen versagter Possessionnehmung vernehmen zu lassen, wozu Kanzleidirektor Dr. Kloz von Langenburg und Hofrat Ahn von Kirchberg ausgewählt wurden, weil man aber danach zu seinem Recht nicht gelangen könne, als hat man an ihre königliche Majestät in Preußen selbst Rekurs genommen und mittels einer weitläufigen Deduction das hohenlohische Recht sattsam dargetan. Nach diesem haben sich die königlich-preußischen Bevollmächtigte zu gütlichen Traktaten offerieret und ihnen hierzu Zeit und Ort zu bestimmen verlangt, auch in einem andersweiten Schreiben notifiziert, dass Würzburg auch Anspruch an diesem Lehen Ingolstadt mache, weil man sich aber diesseits mit Würzburg deswegen nicht einlassen wollen, hat Hofrat Fellhammer eine schriftliche Remonstration hierüber beim Fränkischen Kreis eingegeben und darin den Unterschied zwischen Groß- und Klein-Ingolstadt klärlich dargetan.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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