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Kaiser Leopold [I.] (voller Titel) belehnt Johann Jakob Freiherr von Stain zu Jettingen auf seine Bitte hin als Ältesten seines Geschlechts und als Lehenträger und Vormund der von seinem verstorbenen Bruder Franz Philipp Freiherr von Stain hinterlassenen Söhne Guidobald Maximilian Anton und Philipp Ernst Joseph Freiherren von Stain mit dem Blutbann in ihrem Markt Jettingen und dessen Zugehörungen, der vom Aussteller und vom heiligen Reich zu Lehen rührt und der zuletzt an seinen Vetter Franz Philipp Freiherr von Stain am 26. Juli 1667 verliehen worden war. Die erneute Belehung erfolgt nicht nur auf der Grundlage des alten Lehenbriefs, sondern auch auf einer Freiheit von Kaiser Rudolf II. für die Reichsritterschaft in Schwaben über den Blutbann vom 3. November 1609. Mit dieser Freiheit kann Johann Jakob Freiherr von Stain für sich selbst und als Lehenträger seiner Vettern ehrbare und geeignete Personen als Amtleute und Richter einsetzen und alle übeltätigen und verleumderischen Leute festnehmen, peinlich befragen und nach ihren Geständnissen oder Missetaten nach dem Recht des heiligen Reichs öffentlich bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Reiches und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als bevollmächtigter Gewalthaber von Johann Jakob Freiherr von Stain hat Konrad Oswald Garbi, Agent am kaiserlichen Hof, ein Gelübde und einen Eid für die Belehnung mit dem Blutbann für den Markt Jettingen abgelegt. Jakob von Stain wird verpflichtet, seinen Amtleuten und Richtern ebenfalls den Eid abzunehmen, dass sie als unparteiische Richter den armen und den reichen Mann gleich behandeln und sich nicht durch Liebe, Leid, Mut, Gaben, Gunst, Furcht, Freundschaft und Feindschaft beeinflussen lassen, sondern nur nach Gerechtigkeit und Recht entscheiden und sich darüber am jüngsten Tag vor dem allmächtigen Gott zu verantworten haben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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