Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass etliche Streitpunkte zwischen Wirich von Daun, Herr zu Falkenstein und Oberstein, und seinem Sohn Melchior einerseits und Bernhard von Flersheim andererseits, zu verschiedenen Tagen verhört worden und zu seinem Entscheid gestellt worden sind. Für die Wegnahmen, die Bernhard als Urheber etlicher "zu griff" getan hat, soll er den von Daun 12 Gulden Schadensersatz binnen Monatsfrist ausrichten. Die Knechte, die von Wirich und Melchior gefangengenommen worden waren, sollen eine alte Urfehde schwören, woraufhin der Pfalzgraf sie freilassen will. Wegen der vier Kettenpferde [den Antonitern zustehendes Kettenvieh], die Bernhard genommen und nicht nach "lands und heiligen sant Anthonien recht und herkomen" gelöst hat, soll Bernhard mit besiegeltem Brief versichern, dass sie vor dem letzten Vertrag am Donnerstag vor Laurentiustag [04.08.1491] bereits verkauft waren. Was Wirich und Melchior angeht, soll es dabei bleiben gelassen werden, doch unbeschadet der Rechte der Antoniter (dem heiligen siner gerechtickeit). Will Bernhard dies nicht versichern, soll er Wirich die Pferde oder das erlöste Geld binnen Monatsfrist erstatten. Die Fehde, die der junge Ruprecht von Randeck dem Philipp Stüber (Stuber) [von Dürkheim] angesagt hat, soll Wirich von Daun helfen abzustellen, wenn er dazu mächtig ist. Der Fußknecht, den Wirich und Melchior verpflichtet haben, ist auf eine alte Urfehde gegenüber diesen freizulassen, sofern er in der Fehde gefangengenommen wurde; falls dies nicht der Fall ist, soll es bei seiner bereits geschworenen Urfehde bleiben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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