Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet mit seinen Räten in Streitigkeiten und Fehde zwischen dem Abt zu Weißenburg einer- und Hans Falkenstein andererseits wie folgt. Der Abt hatte sich über genommenes Vieh und ein vorzeitiges Dienstende des Hans beklagt; Hans wiederum darüber, dass der Abt Kleidung und Schmuck seiner Ehefrau sowie einen Gültbrief, Rüstung (harnasch) und anderes zu St. Remigius (sant Remi) einbehalten habe, sowie über einen ausbleibenden Teil seines Jahreslohns, ein Pferd, körperliche Schmerzen (smertzen sins libs) und andere Schäden. Entschieden wird, dass der Abt dem Hans den entsprechenden Anteil seines Jahreslohns auszahlen und ihm Gültbrief, Harnisch und anderweitig Seiniges sowie Kleider und Schmuck der Ehefrau herausgeben soll. Wegen des Pferds soll Hans binnen Monatsfrist schriflich oder mündlich dem Pfalzgrafen den Wert versichern und bekunden, ob dies in Geschäften des Abts geschädigt worden wäre oder nicht, woraufhin der Pfalzgraf dann entscheiden will. Jede Seite trägt Kosten und Schäden in der Sache selbst, die Fehde und Feindschaft zwischen beiden Seiten ist hiermit beendet und geschlichte.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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