Hans [VI.] von Stotzingen zu Dellmensingen (Tellmessingen), Dotternhausen und Roßwangen, Reiterhauptmann der Stadt Ulm, bestimmt in einem Kodizill seinen letzten Willen. Der Aussteller erfüllt damit ein Versprechen gegenüber seiner verstorbenen Ehefrau Veronika von Stotzingen, geborene von Freyberg, mit der er sich am 24. Juni (uff Joannes Baptistae) 1577 verheiratet hatte, die in seinem ersten Kodizill bestimmte Teilung des Besitzes nach ihrem Tod unter den adeligen und ehelichen Leibeserben nochmals zu überdenken und neu festzusetzen. Nach einem Dank an Gott für die ihm in seinem Leben erwiesenen Gut- und Wohltaten und der Wiederholung des bereits im ersten Kodizill enthaltenen Glaubensbekenntnisses erklärt der Aussteller, dass auch bei späterer Verwirrung (blödigkhaitt oder dergleichen beschwehrlichen zustand) sein katholischer Glaube nicht in Zweifel gezogen werden soll, empfiehlt seinen Körper und seine Seele im Leben und im Tode der heiligen Dreifaltigkeit und legt sein Begräbnis nach altem christlichen und katholischen Brauch fest. Der Aussteller bestimmt zur Regelung seines Nachlasses im einzelnen: (1) Nach seinem Tod soll bei der Verteilung seines Eigentums unter seinen adeligen Söhnen und Töchtern kein Streit entstehen und dass zwischen ihnen seit der Jugend durch ihren Vater gepflanzte Band brüderlicher und schwesterlicher Liebe nicht zerrissen werden. Friede, Einigkeit, Liebe und Wohlstand sollen unter ihnen erhalten bleiben. (2) In seinem neuen Kodizill erklärt der Aussteller in Übereinstimmung mit dem Versprechen an seine verstorbene Ehefrau nach sorgfältiger Erwägung, dass die Teilung seines ganzen beweglichen und unbeweglichen Eigentums nach seinem Tod durch folgende adelige Erben und Vormünder zusammen mit den am Ende des Kodizills genannten Vetter, Brüdern, Schwagern und Freunden als Zeugen gütlich, friedlich und geschwisterlich vorgenommen werden soll: die beiden Brüder Hans Martin und Ulrich von Stotzingen anstelle ihres verstorbenen Bruders Sigmund von Stotzingen, seiner Witwe Magdalena von Stotzingen, geborene Löblin Freiin auf Greinburg, und ihrer beiden jungen Söhne Hans Jakob und Maximilian von Stotzingen, und Alexander von Schwendi zu Schwendi und Schafhausen, fürstbischöflich-augsburgischer Rat und Hauptmann, Johann Achilles Ilsung [zu] Kuenberg und Lindau, Johann Georg von Freyberg zu Achstetten und Ellmansweiler (Almetsweyler) und Christoph Wilhelm von Stotzingen zu Dischingen (Tischingen) und Heudorf (Höwdorff) als verordnete Vormünder von Anna, Maria und Elisabeth von Stotzingen, den drei adeligen Töchtern des Ausstellers. Die beteiligten Parteien sollen sich bei der Teilung des Erbes, das sie wählen oder ihnen zufällt, weder mit geistlichem noch weltlichem Recht gegenseitig beeinträchtigen. Die vom Aussteller bestimmte Teilung des Erbes wird mit Blick auf alle geistlichen und weltlichen Rechte und alle geistlichen und weltlichen Gerichte bekräftigt und bestätigt. Gegen die Bestimmungen soll keiner der adligen Erben handeln oder klagen. (3) Die Adelssitze, Flecken und Dörfer werden mit allen im einzelnen genannten Ein- und Zugehörungen und Rechten und Gerechtigkeiten der adeligen Vorfahren und früheren Verkäufer für die drei männlichen Leibeserben in drei Teile geteilt. Einen Teil bilden die beiden Flecken Dotternhausen und Roßwangen, die nach dem üblichen Recht und dem Brauch des Adels der jüngste Sohn Ulrich von Stotzingen als sein Erbe gewählt hat. Dellmensingen wird in zwei Teile geteilt. Die eine Hälfte besteht aus der oberen Burg beziehungsweise den ellwangischen Lehen, die andere Hälfte aus dem Lehen des Hauses Österreich und der Grafschaft Kirchberg. (4) Da die beiden Flecken Dotternhausen und Roßwangen freie, ledige und eigentümliche Stücke und Güter sind, soll Ulrich von Stotzingen seinen b eiden adeligen Mit- und Nebenerben, seinem Bruder Hans Martin von Stotzingen und den von seinem Bruder Sigmund von Stotzingen hinterlassenen Söhnen Hans Jakob und Maximilian von Stotzingen, ihrer Mutter oder ihren Vormündern 10000 fl Hauptgut bezahlen oder versichern und verzinsen. Ulrich von Stotzingen kann aber von diesem Hauptgut jederzeit 1000 fl Kapital mit einem Zins von 50 fl erwerben und ablösen, muss diese Absicht aber etwa ein halbes Jahr vorher ankündigen. Wenn er sich erst nach dem Tod seines Vaters verheiratet, sollen ihm von dem Hauptgut 2000 fl für Kleider und Kleinodien und die Heimführung oder andere Unkosten abgezogen werden. Außer diesen Bestimmungen bestehen für Ulrich von Stotzingen keine weiteren Verpflichtungen. Die eine Hälfte des Fleckens Dellmensingen bei der oberen Burg erhalten die Witwe von Sigmund von Stotzingen für ihre Söhne und die Vormünder. Die andere Hälfte des Fleckens Dellmensingen erhält Hans Martin von Stotzingen. (5) Die beiden Erben, die nach ihrer Wahl den Flecken Dellmensingen bekommen, werden verpflichtet, die vom Aussteller errichtete Stiftung für die Kaplanei in Dellmensingen zu erhalten. Die Grundlage der Stiftung ist der Kauf des zur Pfarrei Geislingen gehörenden großen Zehnten zu Roßwangen mit einigen Renten, Zinsen und Gülten, den der Aussteller zusammen mit seinem Bruder Hans Jakob von Stotzingen und mit Unterstützung von Hermann Kaspar von Laubenberg, Freiherr auf Werenwag und Rißtissen (Thissen), Joachim von Hausen zu Hausen und Stetten und Ehrenfried Senft von Sulburg, dem damaligen württembergischen Obervogt zu Balingen, in einem besiegelten Vertrag erworben hatte. Für einige Gütlein, Äcker, Wiesen und Gärtlein, aus denen der Zehnt gereicht wird, erhielten die Untertanen von Dotternhausen bis zu 1000 fl, die nach einem Versprechen von Hans Jakob von Stotzingen zu frommen Zwecken verwendet werden sollten. Da der Aussteller für sich und seine Erben keine Gewalt über das haben wollte, was die Herren von Bubenhofen für gottseelige und christliche Zwecke hinterlassen hatten, gründete er die Stiftung für die Kaplanei in Dellmensingen. Davon soll aber nicht nur der Kaplan, sondern auch der Pfarrer unterhalten und nach altem Herkommen mit Geld oder Früchten besoldet werden. (6) Die Erben des Ausstellers sollen seiner jetzigen Ehefrau Dorothea von Stotzingen, geborene Besserer, alles das auf Lebenszeit leisten und in ihren Witwensitz in Ulm liefern, was ihr nach dem zwischen ihnen bestehenden Heiratsvertrag zusteht, falls sie ihren Ehemann überleben sollte. Bei ihrem Tod sollen alle diese Leistungen mit ihrem Witwensitz in Ulm den beiden Erben zufallen, die den Flecken Dellmensingen erhalten werden. (7) Nach dem ersten Kodizill sollen die Erben des Fleckens Dellmensingen die drei unverheirateten Töchter des Ausstellers, falls sie ihren Familienstand zu Lebzeiten des Ausstellers nicht verändern, unterhalten und eine angemessene Unterkunft mit entsprechender Verpflegung und eigener Magd bereit stellen. Die Unterhaltskosten werden von dem Deputat in Höhe von 250 fl abgezogen, das sie jedes Jahr bekommen sollen, solange sie noch unverheiratet sind. Wenn sie sich über das Deputat nicht einigen können, sollen darüber vier befreundete Adelige ihres Vaters und ihrer Mutter entscheiden. Die Tochter Elisabeth, die sich aus besonderen Gründen nicht verheiraten wird, soll auch künftig immer alles erhalten, was zum Lebensunterhalt in ihrem Stand für ein gottesfürchtiges Leben erforderlich ist. Wenn es deswegen zwischen den Schwestern zu Streit kommt, sollen die Erben des Fleckens Dellmensingen jeder Schwester, solange sie noch unverheiratet sind, zum Lebensunterhalt jedes Jahr 250 fl geben. Mit Kenntnis, Rat und Zustimmung der befreundeten Adligen ihrer Mutter und ihres Vaters können sich die Töcht er auch aneinen anderen Ort begeben. Wenn sich die beiden Töchter Anna und Maria von Stotzingen verheiraten, sollen die beiden Erben des Fleckens Dellmensingen ihre Hochzeit ausrichten oder ihnen dafür 1000 fl geben. Außerdem sollen sie im Namen des Ausstellers ein Heiratsgut von 4000 fl und außerdem 500 fl für Kleider, Kleinodien und andere Dinge bekommen. Nach der Heirat sollen sie mit Rat und Unterstützung der befreundeten Adligen Hans Jakob von Stotzingen zu Geislingen, Friedrich von Westerstetten, Hans Georg von Freyberg, Christoph Wilhelm von Stotzingen oder Christoph von Sirgenstein auf ihre gegenseitigen Ansprüche verzichten. Wenn sich die Töchter Anna und Maria von Stotzingen nach dem Tod des Ausstellers gleich oder nicht verheiraten, erhalten sie in jedem Fall zusammen mit ihrer Schwester Elisabeth von Stotzingen die Kleider, Kleinodien, die anderen Dinge aus dem Adelsstand ihrer Mutter und einen Kasten. Außerdem soll jede von ihnen eine Bettstatt und einen Satz Becher bekommen, die im Silberkasten des Ausstellers verzeichnet sind. Wenn aber eine oder alle der drei Töchter ledig und kinderlos sterben, soll ihre Hinterlassenschaft unter ihre überlebenden Geschwister und deren Kinder aufgeteilt werden. (8) Die Erben des Fleckens Dellmensingen sollen auch für den Unterhalt ihres [vermutlich behinderten] Bruders Hans Adam von Stotzingen aufkommen und sich beim Rat der Stadt Ulm bemühen, dass er weiter in dessen Obhut bleiben kann. Wenn ihnen diese Bitte abgeschlagen wird, sollen sie die in seinem ersten Kodizill bestimmten Mittel für seinen Lebensunterhalt einsetzen und ihn bei seinem Tod angemessen bestatten. Aus diesen Mitteln soll jeder nach seinem Tod den Betrag zurückerhalten, den er zu seinem Lebensunterhalt beigetragen hat. (9) Das übrige Hab und Gut des Ausstellers, Bargeld, Silbergeschirr, Kleinodien, Kleider, Zins-, Gült- und Schuldbriefe, Pferde mit ihrem Zubehör, Waffen und Rüstung, Vieh und alles andere mehr, sollen die drei männlichen Leibeserben nach dem Tod des Ausstellers brüder- und freundschaftlich durch das Los oder auf andere Art und Weise unter sich gleichmäßig aufteilen. (10) Die drei männlichen Leibeserben sind verpflichtet, die nach dem Tod des Ausstellers noch vorhandenen Schulden miteinander zu bezahlen. Ausgenommen sind nur die Schulden, zu deren Bezahlung ausdrücklich die Erben des Fleckens Dellmensingen verpflichtet sind. (11) Der Aussteller bestätigt den Vertrag, den sein verstorbener Vater zwischen ihm und seinem Bruder Hans Jakob [I.] von Stotzingen zu Geislingen am 1. November (uff Allerhayligen) 1567 getroffen hat, den alle seine männlichen Leibeserben und deren Nachkommen in allen Punkten und Artikeln einhalten müssen. (12) Der vom Aussteller mit seinem Sohn Hans Martin von Stotzingen am 18. März (uff den Sontag Reminiscere) 1590 abgeschlossene Vertrag zur Übergabe von Dotternhausen gilt nur bis zum Tod des Ausstellers. (13) Danach soll Hans Martin von Stotzingen seinem Bruder Ulrich von Stotzingen das von ihm gewählte Erbe Dotternhausen übergeben. Ulrich von Stotzingen soll außerdem erhalten: 22 Kühe mit 8 Kälbern jede im Wert nicht höher als 8 fl, 23 Stiere jeder im Wert von 5 fl, 20 alte und junge Zuchtschweine (vasellschwein), unter denen 2 Säue sein sollen, im Wert von 20 Batzen. Ulrich von Stotzingen kann aber wählen, ob er Vieh oder Geld bekommen möchte. Außerdem soll er aus der Hinterlassenschaft des Ausstellers in Dellmensingen die gleiche Zahl Vieh erhalten, die bereits seinem Bruder Sigmund von Stotzingen und seiner Witwe gegeben wurde, es sei denn, dass Ulrich von Stotzingen dieses Vieh auch in Dotternhausen erhalten kann und Hans Martin von Stotzingen im Gegenzug das Vieh in Dellmensingen annimmt, da das Vieh die jeweilige Weide gewohnt ist. Auf dem Fruchtkasten zu Dotternhausen so ll Hans Martin von Stotzingen seinem Bruder Ulrich von Stotzingen ferner an sauberen Früchten 63 Malter Vesen, 15 Malter und 14 Viertel Hafer und 8 Malter und 14 Viertel Gerste als Kaufmannsgut überlassen, wie es Hans Martin von Stotzingen von seinem Vater in großer Teuerung ohne Kostenanschlag empfangen hat. (14) Obwohl der Vertrag des Ausstellers mit seinem Sohn Hans Martin von Stotzingen über Dotternhausen enthält, dass seinem Sohn alles im voraus verbleiben soll, was er über die Saal- und Lagerbücher und die ausgeschnittenen Zettel ersitzen, erwerben und erbauen wird, und sich wegen der Ansprüche seiner Ehefrau zu Dotternhausen nach dem Tod des Ausstellers mit seinem Miterben vergleichen soll, muss er doch ungeachtet dieses Vertrags mit Ausnahme des Hausrates, der Möbel und anderer Fahrnis alles seinem Bruder Ulrich von Stotzingen übergeben. Wenn sie sich darüber nicht einig werden, sollen vier befreundete Adlige der Mutter und des Vaters oder andere befreundete Adlige zugezogen werden. Seine Ehefrau soll Hans Martin von Stotzingen gleich nach dem Tod seines Vaters mit einem Unterpfand auf einem Eigentums- oder Lehengut in Dellmensingen versichern. (15) Abschließend wiederholt der Aussteller seine bereits im ersten Kodizill enthaltene väterliche Ermahnung, dass seine drei männlichen Leibeserben seine Untertanen mit Mitleid regieren und den Bestimmungen über den letzten Willen ihres Vaters und ihrer Mutter in dem ersten und zweiten Kodizill gehorsam sein sollen. Alle männlichen Leibeserben, die Vormünder und die drei Töchter des Ausstellers, die hierzu allerdings nicht erforderlich gewesen wären, erklären ihre Zustimmung zu diesem Kodizill des Ausstellers, insbesondere auch die dellmensingischen Erben zu den Bestimmungen über die Teilung des Fleckens Dellmensingen. Außerdem erklären sie einen umfassenden Verzicht auf alle Rechte, die gegen die Bestimmungen des Ausstellers in Anspruch genommen werden könnten.