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Amt Wellinghofen (1888-1929) (Bestand)
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Stadtarchiv Dortmund (Archivtektonik) >> Amtliche Überlieferung >> Zeitraum 1803 - 1929 >> Eingemeindete Orte, Kreis- und Gemeindeverbände >> Gemeinden und Gemeindeverbände
[1843-01-01/1934-12-31]
Vorwort: BESTAND 28 - Amt Wellinghofen (1888-1929)
Der vorliegende Bestand 28, Amt Wellinghofen, umfasst die Akten der Amtsverwaltung Wellinghofen von 1843-1934, wobei der Schwerpunkt auf den Jahren 1888 (Bildung des Amtes) bis 1929 (Auflösung des Amtes) liegt.
Provenienz des Bestandes ist die Amtsverwaltung Wellinghofen. Bei einigen Protokollbüchern treten auch die Gemeinden Hacheney, Lücklemberg, Niederhofen, Wellinghofen und Wichlinghofen als Registraturbildner auf.
Geschichte und Verwaltung des Amtes Wellinghofen:
Nachdem 1815 die preußische Provinz Westfalen gebildet worden war, entstand 1817 der preußische Landkreis Dortmund, der sich aus den sieben in der Franzosenzeit eingerichteten Bürgermeistereien Dortmund, Lünen, Castrop, Hörde, Schwerte, Aplerbeck und Lütgendortmund zusammensetzte. Dortmund wurde Verwaltungssitz des Landkreises. Die das spätere Amt Wellinghofen bildenden Ortschaften Wellinghofen, Benninghofen, Niederhofen, Wichlinghofen, Hacheney, Lücklemberg und Brünninghausen wurden dem Bürgermeisterbezirk Hörde zugeteilt. Mit Einführung der Landgemeindeordnung vom 31.10.1841 im Kreis Dortmund wurden aus den Ortschaften mit eigenem Kommunalhaushalt Gemeinden (vgl. Amtsblatt der kgl. Preuß. Regierung zu Arnsberg 1843, S. 358). Dabei kamen im Amt Hörde die Ortschaften Benninghofen, Renninghausen und Brünninghausen zur Gemeinde Hacheney.
Die Gemeinde verwaltete sich nach den von der Regierung erlassenen Gesetzen selbst. Nach der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen vom 31. Oktober 1841 wurde sie durch die Versammlung der Meistbeerbten vertreten. Nur in größeren Gemeinden, die durch den Oberpräsidenten bestimmt wurden, gab es eine Vertretung durch Gemeindeverordnete. So wurde die Gemeinde Hacheney durch einen auf sechs Jahre gewählten Gemeindevorsteher und sechs Gemeindeverordnete vertreten. Die Gemeinden Lücklemberg, Niederhofen, Wellinghofen und Wichlinghofen hingegen wurden in allen ihren Angelegenheiten bis 1850 durch die Versammlung der Meistbeerbten, an deren Spitze ebenfalls ein Gemeindevorsteher stand, vertreten. Als Meistbeerbter wurde angesehen, wer in der Gemeinde mit einem Haus angesessen war und wer von diesem Besitz eine Grundsteuer in einer den Ortsverhältnissen angepaßten Höhe von nicht weniger als zwei und nicht mehr als fünf Talern zahlte (vgl. LGO v. 1941 § 40). Die Meistbeerbten wurden in zwei Klassen aufgeteilt:
1. Besitzer der Bauerngüter (Höfe, Kolonate, Kotten usw.), die vor dem Jahre 1806 in den
Kontributions- oder Schatzungsmatrikeln oder Katastern als bäuerliche Stellen aufgeführt,
oder sonst in das Gemeinderecht aufgenommen waren, oder dem Gesetz über die
bäuerliche Erbfolge vom 13. Juli 1836 unterworfen waren.
2. Alle übrigen Hausbesitzer sowie diejenigen, denen das Gemeinderecht besonders verliehen
worden war (vgl. LGO v. 1841 § 41).
Der Gemeindevorsteher wurde durch den Amtmann begutachtet und vorgeschlagen und durch den Landrat ernannt (Vfgl. LGO von 1841 § 73). In gleicher Weise wurde ein Stellvertreter für den Vorsteher bestimmt. Die Amtsperiode des Vorstehers war festgelegt auf sechs Jahre. Allerdings konnte das Amt nach drei Jahren bereits niedergelegt werden.
Die Zahl der Gemeindeverordneten durfte sechs nicht unter- und achtzehn nicht überschreiten. In der Gemeinde Hacheney waren neben dem Vorsteher noch sechs Gemeindeverordnete tätig. Sie wurden durch die zur Ausübung des Gemeinderechts befähigten Meistbeerbten aus den zur Gemeinde Hachneney gehörenden Ortschaften Renninghausen, Brünninghausen, Hacheney, Benninghofen und Bruch aus ihrer Mitte gewählt (vgl. Best.28 - Nr.96). Die gewählten Gemeindeverordneten wurden auf sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre schied die Hälfte der Mitglieder aus, an deren Stelle neue Mitglieder zu wählen waren. Die Ausscheidung erfolgte bei Ablauf der ersten dreijährigen Wahlperiode durch Losentscheid (vgl. LGO v. 1841 § 52). Die Versammlung trat zusammen, wenn sie vom Vorsteher oder Amtmann einberufen wurde. Der Vorsteher führte den Vorsitz und hatte volles Stimmrecht, bei Stimmengleichheit war seine Stimme ausschlaggebend. Die Versammlung beschloß nach Stimmenmehrheit. Ein Beschluß war nur dann gültig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend waren (vgl. LGO v. 1841 §§ 63 ff.).
Nach der Gemeindeordnung für den Preußischen Staat vom 11. März 1850 wurde in den Gemeinden ein Gemeindevorstand und ein Gemeinderat gebildet. In den Gemeinden, die nicht mehr als 1500 Einwohner hatten, bestand der Gemeinderat außer dem Gemeindevorsteher in der Regel aus sechs Mitgliedern, wie es in den Gemeinden Hacheney, Wellinghofen und Lücklemberg der Fall war (vgl. Best.28 - Nrn. 96, 112, 304). Diese Zahl konnte durch Beschluß des Kreisausschusses bis auf drei vermindert, wie in den Gemeinden Wichlinghofen und Niederhofen (vgl. Best. 28 - Nrn. 119, 144), oder bis auf zwölf vermehrt werden (vgl. Preuß. GO v. 1850 § 68). Die Mitglieder des Gemeinderates wurden auf sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre schied ein Drittel aus und wurde durch Neuwahlen ergänzt (vgl. Preuß. GO v. 1850 § 74).
Der Gemeindevorstand bestand aus einem Gemeindevorsteher und zwei ihn unterstützenden Schöffen, die auch Mitglieder des Gemeinderates sein konnten. Der Gemeindevorstand wurde vom Gemeinderat ebenfalls auf sechs Jahre gewählt und musste vom Landrat bestätigt werden.
Die Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 griff bei der Struktur der Gemeindeverwaltung im wesentlichen auf die Landgemeindeordnung von 1841 zurück. Nach § 23 wurde die Gemeinde durch die Gemeindeversammlung und den Gemeindevorsteher vertreten.
Die Gemeindeversammlung bestand aus Gemeindeverordneten, zu denen gehörten:
1. Die Besitzer der im Gemeindebezirk liegenden Güter, die in der Rittergutsmatrikel
eingetragen waren und
2. Sechs bis achtzehn auf sechs Jahre gewählten Gemeindeverordneten, von denen alle zwei
Jahre ein Drittel durch Losentscheid austrat. Eine Ergänzung fand durch neue Wahlen
statt, bei denen die vorherigen wiedergewählt werden konnten.
Die Gemeindevertretungen der Gemeinden des Amtes Wellinghofen setzten sich in den Jahren 1856 - 1929 folgendermaßen zusammen:
Hacheney: 1856 - 1919: Vorsteher und sechs Gemeindeverordnete. Im April 1919 wurde die
Zahl der Gemeindeverordneten auf achtzehn erhöht.
Lücklemberg: 1856 - 1919: Vorsteher und sechs Gemeindeverordnete. Im März 1919 wurde
die Zahl der Gemeindeverordneten auf zwölf erhöht.
Niederhofen: 1856 - 1889: Vorsteher und sechs Gemeindeverordnete. Ab 1. Januar 1890
neun Gemeindeverordnete. Diese Zahl wurde am 1. Januar 1897 wieder auf
die gesetzliche Mindestzahl von sechs beschränkt (vgl. Best. 28 - Nr.122). Ab
1920 waren in der Gemeindevertretung Niederhofen der Vorsteher und acht
Gemeindeverordnete tätig.
Wichlinghofen: 1856 - 1874: Vorsteher und drei Gemeindeverordnete. Ab 1875 sechs
Gemeindeverordnete. Von 1919 - 1922 pendelte die Zahl der
Gemeindeverordneten zwischen sechs und acht.
Wellinghofen: 1856 - 1919: Vorsteher und sechs Gemeindeverordnete. 1919 - 1922: zwölf
Gemeindeverordnete. 1922 - Mai 1924: achtzehn Gemeindeverordnete.
Juni 1924 - 1929: einundzwanzig Gemeindeverordnete.
Nach der Landgemeindeordnung von 1856 wurden die Gemeindeverordneten nach dem Dreiklassenwahlrecht gewählt, d.h. Einteilung nach zu entrichtenden Staats- und Gemeindesteuern und zwar so, dass auf jede Klasse ein Drittel der Gesamtsumme der Steuern fiel. Jede Klasse hatte ein Drittel der Gemeindeverordneten zu wählen, ohne jedoch an die Wähler der Klasse gebunden zu sein (vgl. LGO von 1856 § 27).
Der auf sechs Jahre gewählte Gemeindevorsteher hatte die Aufgabe, unter Aufsicht des Amtmanns die Gemeindeangelegenheiten zu verwalten und die Ortspolizei zu handhaben. Er war für alle Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Amtmanns gehörten, dessen Organ und Hilfsbehörde.
Amtsverwaltung:
Das Amt wurde in seinen Kommunalangelegenheiten durch die Amtsversammlung vertreten, welche gebildet wurde aus:
- den Vorstehern der zum Amt gehörenden Gemeinden
- den Besitzern der zu einer Stimme auf dem Kreistag berechtigten Güter
- aus gewählten Amtsverordneten, von denen aus jeder Gemeinde mindestens einer von der
Gemeindeversammlung zu wählen war.
Stimmberechtigter Vorsitzender der Amtsversammlung war der Amtmann.
Die Amtsversammlung von Wellinghofen bestand zunächst aus 15 Mitgliedern. Dies waren der Amtmann, fünf Gemeindevorsteher und neun Amtsverordnete. Im September 1919 wurde die Zahl der gewählten Amtsverordneten auf 15 erhöht. Nach der Zusammenlegung der Gemeinden des Amtes Wellinghofen (1922), bestand die Gemeindevertretung aus 20 Mitgliedern (Amtmann, Gemeindevorsteher, 18 Amtsverordnete) und bildete zugleich die Amtsvertretung. Im Juni 1924 wurde die Zahl der Amtsverordneten schließlich um drei auf 21 erhöht (vgl. Best. 28 - Nrn. 1, 2, 3).
Für jeden Verwaltungsbezirk (Amt) wurde ohne Unterschied, ob dieser aus einer oder mehreren Gemeinden bestand, ein Amtsmann und mindestens ein Stellvertreter (Beigeordneter) desselben angestellt. In Ämtern, die aus mehreren Gemeinden bestanden, konnte der Amtmann zugleich Vorsteher der Gemeinde sein, in der er wohnte. In Wellinghofen war Wilhelm Dresing von 1922-1924 sowohl Amtmann des Amtes Wellinghofen, als auch Vorsteher der Großgemeinde Wellinghofen. Die Stelle des Amtmanns war ein Ehrenamt. Fand sich jedoch niemand, der die Stelle als ein unentgeltlich zu verwaltendes Ehrenamt zu übernehmen geeignet und bereit war, so wurde ein Amtmann mit Gehalt angestellt. Auch das Amt Wellinghofen stellte einen besoldeten Amtmann an.
Das Gehalt wurde von der Amtsversammlung am 21. Juni 1888 auf 2400 M jährlich festgesetzt. 1891 wurde es auf 2700 M und 1896 auf 3000 M erhöht (vgl. Best. 28 - Nr. 1). Bei der Einstellung des Amtmanns Dresing wurde folgende Jahresgehaltsregelung getroffen: Anfangsgehalt 7000 M, Endgehalt 12000 M. Dazwischen sollten fünf Steigerungen zu je 800 M und zwei Steigerungen zu je 500 M liegen. Dazu kamen 300 M Reisekostenentschädigung sowie 1000 M Wohnungsgeld und Teuerungszulagen nach staatlichen Grundsätzen.
Am 23. August 1920 beschloß die Amtsversammlung, die Gehalter und Bezüge der Beamten und Angestellten mit rückwirkender Kraft vom 1. April 1920 neu festzusetzen. Danach bekam der Amtmann: Grundgehalt 11200 M
Ortszulage 2000 M
Kindergeld 1200 M
Ausgl.Zuschlag 7200 M
Insgesamt 21600 M.
Dazu kamen 8000 M persönliche Zulage, so dass sich das Gesamteinkommen des Amtmanns auf 29600,-- M jährlich belief (vgl. Best. 28 - Nr. 2).
Dem Amtmann oblagen folgende Aufgaben:
- Verwaltung der Amts-Kommunalangelegenheiten und der Polizei im Amtsbezirk
- Beaufsichtigung der Angelegenheiten der zum Amt gehörenden Gemeinden, insbesondere
ihres Etats- und Rechnungswesens, sowie der öffentlichen Angelegenheiten der den
Gemeinden gleichgestellten Güter
- alle örtlichen Geschäfte in Landesangelegenheiten, soweit hierzu nicht besondere Behörden
bestellt wurden. Der Amtmann war zugleich Hilfsbeamter der gerichtlichen Polizei und konnte
mit den Funktionen der Polizeianwaltschaft beauftragt werden.
Kreisverwaltung:
An der Spitze der Kreisverwaltung stand der vom König ernannte Landrat, der u.a. Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses war.
Der Kreistag bildete die Vertretung des Kreiskommunalverbandes und beschloß über die Kreisangelegenheiten. Der Kreisausschuß war zuständig für die Verwaltung der Angelegenheiten des Kreises sowie für die Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung (vgl. Kreisordnung für die Provinz Westfalen vom 31. Juli 1886).
Nachdem Hörde 1859 amtsfreie Stadt geworden war, wurde der Rest des Amtes Hörde 1874 auf die neugebildeten Ämter Barop und Brackel aufgeteilt. Der neue Amtasbezirk Barop umfasste nun die Gemeinden Eichlinghofen, Rüdinghausen, Persebeck, Salingen, Menglinghausen, Kirchhörde, Barop, Wellinghofen, Lücklemberg, Niederhofen, Hacheney und Wichlinghofen (vgl. Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg 1874, S. 275 f.).
Mit dem 30. Juni 1888 wurde der Amtsbezirk Barop aufgelöst und vom 1. Juli 1888 ab in die folgenden drei Amtsbezirke gegliedert:
- Amtsbezirk Barop, bestehend aus den Gemeinden Barop, Eichlinghofen, Menglinghausen,
Persebeck und Salingen;
- Amtsbezirk Kirchhörde, bestehend aus den Gemeinden Kirchhörde und Rüdinghausen;
- Amtsbezirk Wellinghofen, bestehend aus den Gemeinden Hacheney, Lücklemberg,
Niederhofen, Wellinghofen und Wichlinghofen.
Im Amtsbezirk Wellinghofen lebten 1888 etwa 6845 Einwohner. Diese Zahl wuchs in den folgenden Jahren, mit Ausnahme der Kriegsjahre 1914-1918 kontinuierlich an:
1899: 7822 Einwohner
1904: 8955 Einwohner
1910: 9634 Einwohner
1913: 10058 Einwohner
1919: 9427 Einwohner
1924: 11141 Einwohner
In den Gemeinden des Amtes Wellinghofen bestanden zunächst drei Schulsozietäten:
1. Brünninghausen - Renninghausen
Die Schulgemeinde umfasste die evangelischen Einwohner der Ortschaften Brünninghausen
Renninghausen. Die katholischen Einwohner gehörten zur katholischen Schulgemeinde
Barop (später Hombruch). Die evangelische Schule befand sich in Renninghausen.
2. Hacheney - Brünninghausen
Die Schulgemeinde umfasste die katholischen Einwohner der Ortschaften Hacheney,
Brünninghausen und Brücherhof sowie die der politischen Gemeinden Lücklemberg und
Wellinghofen. Die katholische Schule befand sich in Brünninghausen.
3. Wellinghofen
Die Schulgemeinde umfasste die evangelischen Einwohner des Amtes Wellinghofen
(politische Gemeinden Hacheney, Lücklemberg, Niederhofen, Wellinghofen, Wichlinghofen)
mit Ausnahme der Ortschaften Brünninghausen und Renninghausen und der Ortschaft
Höchsten. Brünninghausen und Renninghausen gehörten zu der Schulgemeinde gleichen
Namens, Höchsten zur Schulgemeinde Höchsten - Holzen (Sitz in Holzen). In der
evangelischen Schulgemeinde Wellinghofen waren Schulen vorhanden in Benninghofen,
Wellinghofen, Holtbrügge, Bittermark, ein Raum in Bittermark war angemietet.
1889 wurden die Schullasten auf die Gemeindeetats übernommen und am 1. April 1904 die drei Schulsozietäten aufgelöst (vgl. Best. 28 - Nr. 64). 1908 wurde der Gesamtschuldverband Wellinghofen gebildet, an dessen Stelle 1922 eine für den Schulverband Wellinghofen eingesetzte Schuldeputation trat (vgl. Best. 28 - Nr. 58).
Als die Bestrebungen der Städte Dortmund und Hörde vor dem 1. Weltkrieg darauf gerichtet waren, Teile des Amtes Wellinghofen einzugemeinden um eine umfangreiche Siedlungstätigkeit zu beginnen, entstand der Gedanke, die fünf Gemeinden des Amtes Wellinghofen zusammenzulegen. Auf einer gemeinschaftlichen Sitzung der Gemeindevertretungen am 18. Januar 1922 sprachen folgende Gründe für eine Zusammenlegung:
- schwache Finanzlage der einzelnen Gemeinden
- Vereinfachung des Geschäftsganges bei der Amtsverwaltung
- Ersparnis von Verwaltungskosten
Die Verhandlungen der Gemeindevertretungen führten schließlich gemäß § 6 Abs. 2 der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 und Art. 82 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Preußen vom 30. November 1920 zur Zusammenlegung der Gemeinden des Amtes Wellinghofen zu einer politischen Gemeinde Wellinghofen am 1. Mai 1922 (vgl. auch Best. 28 - Nrn. 99, 138). Die Amts- und Gemeindevertretung Wellinghofen war von nun an identisch.
Eingemeindung:
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts hatte die Stadt Dortmund mit einer umfangreichen Eingemeindungspolitik begonnen, um das für eine industrielle Großstadt bereits zu engräumig gewordene Stadtgebiet zu erweitern. Der Landkreis Hörde sollte als naturgegebenes Wohnsiedlungsgelände und Erholungsgebiet bis zur Ruhr erschlossen werden. Die Verhandlungen der Stadt Dortmund mit den Gemeinden des Landkreises Hörde begannen bereits 1911, noch vor der Auskreisung der Stadt Hörde aus dem Landkreis Hörde am 1. April desselben Jahres. Zur Verhandlungsführung mit dem Dortmunder Magistrat wurde im Amtsbezirk Wellinghofen eine Eingemeindungskommission gewählt. In diese Kommission sandte jede Gemeinde ihre Mitglieder der Amtsversammlung, soweit sie Gemeindeverordnete waren. Für die Gemeinde Hacheney traten noch hinzu: Direktor Asshoff, Ortsvorsteher Mellinghaus sowie die Rentmeister Schlief, Bergmann und Halberberg. Außerdem nahmen an den Kommissionssitzungen teil: Verwaltungsanwärterin Fr. Rottmann als Protokollführerin und Amtsbaumeister Schilling mit beratender Stimme.
Die Gemeinden des Amtes Wellinghofen standen den Eingemeindungsplänen der Stadt Dortmund zunächst ablehnend gegenüber. In einer Sitzung der Eingemeindungskommission am 24. März 1911 (vgl. Best. 28 - Nr. 12) wiesen besonders die Gemeindevorsteher Lutter (Lücklemberg) und Gehres (Hacheney) darauf hin, dass "die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt habe, dass bei Eingemeindung kleinerer Gemeinden in die Großstädte, den ersteren häufig große Enttäuschungen bereitet worden seien, indem ihre auf die Eingemeindung gesetzten Hoffnungen und Wünsche nicht in Erfüllung gegangen seien; wohl aber seien ihnen die Nachteile der Großstadt in reichem Maße zuteil geworden und es hätten sich durch Einführung von Einrichtungen, die nur für die Großstadt passend seien, nicht aber für die noch rein ländlichen Charakter zeigenden, eingemeindeten Gebiete, recht drückende Folgeerscheinungen gezeigt (Wertzuwachssteuer etc.), so dass die geringen Vorteile, die etwa die Eingemeindung mit sich gebracht hätte, in gar keinem Verhältnis gestanden hätten zu dem, was geopfert worden sei, in erster Linie zur Aufgabe des Selbstbestimmungsrechts."
Die Verhandlungen der beiden Parteien kamen nur sehr schleppend voran. Deshalb beschloß die Eingemeindungskommission, zunächst von weiteren Beratungen in der Eingemeindungsangelegenheit Abstand zu nehmen. Sie empfahl den einzelnen Gemeinden, die Verhandlungen mit der Stadt Dortmund nun direkt aufzunehmen. Diese Verhandlungen wurden seitens der Eingemeindungskommission mit der Bedingung verknüpft, dass die Stadt Dortmund für das gesamte Amt Wellinghofen drei Stadtverordnete und einen unbesoldeten Stadtrat versprach. Da die Gemeinde Hacheney jedoch weitere Eingemeindungsverhandlungen ablehnte, mussten die Verhandlungen auch mit den Nachbargemeinden vorläufig abgebrochen werden.
1926 verfasste der Magistrat der Stadt Dortmund eine Denkschrift mit dem Titel: "Denkschrift zur Frage der Änderung der Kommunalgrenzen im Bezirk Dortmund-Hörde", die die Notwendigkeit der Zusammenlegung des Stadtkreises Hörde und der größten Teile der Landkreise Dortmund und Hörde mit der Stadt Dortmund unterstreichen sollte. An dieser Denkschrift entzündete sich eine heftige Diskussion zwischen der Stadt Dortmund und den Gemeinden des Landkreises Hörde, die trotz der sehr schlechten Finanz- und Wirtschaftslage die Selbständigkeit nicht aufgeben wollten. Im Amtsbezirk Wellinghofen hatte die durch die Ruhrbesetzung und Rationalisierung bedingte Wirtschaftskriese schwerwiegende Folgen. Die Zechen "Admiral" und "Crone", Hauptsteuerquellen der Großgemeinde Wellinghofen, mussten am 15. Juli 1925 bzw. 25. April 1926 stillgelegt werden. Man hoffte, durch die Förderung von Kleinindustrie die Wirtschaftlichkeit erhalten zu können.
Im Januar 1929 fand im Landkreis Hörde eine Volksabstimmung statt, in der sich die große Mehrheit für die Erhaltung des Kreises Hörde aussprach. Im Amtsbezirk Wellinghofen stimmten 4369 Einwohner für die Erhaltung des Landkreises und 1409 für die Eingemeindung nach Dortmund (Vgl. Best. 28 - Nr. 53). Landrat Hansmann wandte sich ebenfalls gegen eine Zersplitterung des Landkreises und strebte eine Zusammenlegung der Landkreise Hörde und Iserlohn, mit Kreissitz in Schwerte an. Der Landkreis Iserlohn schloß sich diesem Vorschlag jedoch nicht an, so dass ein solches Projekt scheiterte.
Am 16. Januar 1929 wurde die Gemeindevertretung Wellinghofen zu einer Sitzung einberufen, um über die Eingemeindung nach Dortmund abzustimmen. Die Vertreter der KPD und der Wirtschaftlichen Vereinigung traten in der vorausgegangenen Diskussion für eine Umgemeindung nach Dortmund ein, weil sie glaubten, die Arbeiterschaft würde sich dadurch bedeutend besser stehen, da ihr dann genügend Arbeitsplätze zur Verfügung stünden. SPD und Zentrum sprachen sich dagegen für die Erhaltung des Landkreises Hörde aus, da die finanzielle Lage der Großgemeinde Wellinghofen gut sei und die Bevölkerung sich bei der Volksabstimmung eindeutig für die Erhaltung des Kreises Hörde ausgesprochen habe.
Bei der Abstimmung der Gemeindevertretung Wellinghofen stimmten alle 13 Vertreter der KPD und Wirtschaftlichen Vereinigung für, sowie die 7 Vertreter der SPD und des Zentrums gegen die Eingemeindung nach Dortmund. Damit war die Entscheidung zugunsten der Stadt Dortmund gefallen (vgl. Best. 3 - Nr. 2645).
Auch die Gemeindevertretung von Kirchhörde entschied sich mit 17 gegen 10 Stimmen für die Eingemeindung nach Dortmund. In den anderen Gemeinden waren die Abstimmungsergebnisse zum Teil sehr knapp. So gab z.B. in Schüren, bei Stimmengleichheit von 7 zu 7 die Stimme des Vorstehers den Ausschlag für die Entscheidung zur Erhaltung des Landkreises Hörde.
Nach dem Gesetz über die Kommunale Neugliederung des Rheinisch-Westfälischen Industriegebiets vom 29. Juli 1929 wurde der Landkreis Hörde mit den Ämtern Barop, Kirchhörde, Wellinghofen und Aplerbeck schließlich aufgelöst und mit Wirkung vom 1. August 1929 der Stadt Dortmund eingegliedert. An die Stelle der Amtsverwaltung Wellinghofen trat die Verwaltungsstelle Dortmund-Wellinghofen, zuständig für den bisherigen Amtsbezirk Wellinghofen und die bisherige Gemeinde Syburg. Mit der Leitung der Verwaltungsstelle wurde der ehemalige Bürodirektor des Amtes Wellinghofen, Ortmann, betraut.
Industrielle Entwicklung:
Den wirtschaftlichen Schwerpunkt im Amtsbezirk Wellinghofen bildeten die beiden Zechen "Admiral" und "Crone". Die Zeche "Crone" wurde 1848 bei Hacheney in Betrieb genommen. Als Gründer der Gewerkschaft wird der Kommerzienrat Crone aus Hettstädt im Harz angegeben. Die Hauptteilhaber der Gesellschaft waren Freiherr Gisbert von Romberg und Bergrat Kleine aus Dortmund. War der Kohleabbau in den ersten Jahren auch noch nicht sehr groß, so trat doch schon Ende der 1850er Jahre ein erheblicher Aufschwung in der Kohleförderung ein, so dass für den Abtransport der Kohle von der Zeche zur märkischen Eisenbahn, die ein guter Abnehmer der Kohle war, die Anlage einer Schleppbahn notwendig wurde. 1899 wurden die Zeche "Crone" und das benachbarte Grubenfeld "Glückaufsegen" von der Brüsseler Aktien-Gesellschaft Fentscher Hütten aufgekauft. Im April 1908 geriet die Zeche "Crone" in Konkurs und musste versteigert werden. Es bildete sich die nach dem gleichnamigen Grubenfeld benannte Bergwerksgesellschaft "Glückaufsegen", die die Zechen "Crone" und "Felizitas" sowie die benachbarten Grubenfelder kaufte. Die Zeche "Crone" führte nun den Namen "Glückaufsegen". Im April 1916 ging sie in den Besitz der Bergbau A.G. "Lothringen" über. Nach der Ruhrbesetzung durch die Franzosen war der Bergbau gezwungen, Rationalisierungsmaßnahmen zu ergreifen, um dem zunehmenden ausländischen Wettbewerb standhalten zu können. Mehrere Möglichkeiten boten sich dafür an: Stillegungen, Zusammenlegen von Schachtanlagen und Ausbau zu Großschachtanlagen sowie weitere organisatorische Zusammenschlüsse. Die Stillegungen erfolgten hauptsächlich im südlichen Dortmunder Bergbaugebiet. Dort war die Konzentration auf wenige leistungsfähige Abbaubetriebspunkte nicht möglich. Die hohen Kosten zur technischen Verbesserung der Anlagen waren bei den geringen Förderleistungen nicht gerechtfertigt. Als der Kohlemangel der Nachkriegsjahre nicht mehr bestand, hatten die Südzechen ihre Existenzberechtigung verloren. Im Verlauf der Stillegungsaktion 1924 - 1931 wurde auf die Zeche "Glückaufsegen" am 15. April 1926 stillgelegt.
Die aus den Gewerkschaften Niederhofen I-V und Nikolaus I hervorgegangene Zeche "Admiral" wurde am 9. März 1910 durch die Brüder Fritz und Arnold Koepe zusammen mit einem Bankkonsortium gegründet. Leiter der Zeche war bis 1917 der Bergassessor Fritz Baum, dem die beiden Direktoren Fritz Reiser und Hugo Putsch folgten. Auch die Zeche "Admiral" musste infolge des Ruhreinbruchs durch die Franzosen und der anschließenden schweren Wirtschaftskrise im Juli 1925 stillgelegt werden. Der gesamte Zechenbesitz ging für 400.000 RM an die Großgemeinde Wellinghofen über (vgl. Best. 28 - Nr. 132). Die Verwaltung des neuen Besitzes übernahm die 1910 durch die Gewerkschaft "Admiral" gegründete "Terrain-Bau- und Industriegesellschaft", die im Juli 1928 in "Bau- und Bodengesellschaft" umbenannt wurde. Der Zweck der Gesellschaft war ausschließlich darauf gerichtet, minderbemittelten Familien und Personen gesunde und zweckmäßig eingerichtete Kleinwohnungen in eigenes erbauten und angekauften Häusern zu billigen Preisen, unter Ausschluß jeglicher Spekulationsmöglichkeit, zu verschaffen. Geschäftsführer der Gesellschaft, die am 1. April 1931 aufgelöst wurde, war Amtsbaumeister Schilling.
Amtmänner:
Dresing, Wilhelm 1920-1929
Hartung, Gottlieb 1888-1919
Villoret April - Dezember 1919, kommissarisch
Nach § 2 des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkt des Gemeindeverfassungsrechtes vom 27. Dezember 1927 führte der Amtmann in der Provinz Westfalen mit Inkrafttreten des Gesetzes am 28. Dezember 1927 die Amtsbezeichnung "Bürgermeister".
Bestand 3 - Nrn. 638, 639, 687 - 690, 2645
Bestand 110, Zugang 10/1950 - Nr. 48
Bestand 111, Zugang 13/1952 - Nr. 23/1 und 2
Gedruckte Quellen:
Adressbuch für die Ortschaften der Ämter Kirchhörde, Barop und Wellinghofen, 1. Ausgabe, Hombruch-Barop, 1922.
Einwohnerbuch für Hörde und die Ämter Aplerbeck und Wellinghofen 1926. Nach amtlichen Quellen bearbeitet von H. Gudowsky.
Gesetzessammlung für die königlich preußischen Staaten, 1841, 1856, 1886.
Verwaltungsberichte des Kreisausschusses des Landkreises Hörde 1887 - 1909 (in: Best. 12 / II c 18,2), 1910 - 1913, 1924, 1925.
Literatur:
Brockpähler, Wilhelm, Hörde, Ein Heimatbuch für die Stadt und ihre Umgebung, Hörde 1928.
Hahn, Karl, Die kommunale Neuordnung des Ruhrgebiets dargestellt am Beispiel Dortmunds, in: Forschungsberichte des Wirtschafts- und Verkehrsministeriums Nordrhein-Westfalen, Köln 1958.
Heffter, Heinrich, Die deutsche Selbstverwaltung im 19. Jahrhundert, Geschichte der Ideen und Institutionen, Stuttgart 1950.
Hücker, Wilhelm, Die Entwicklung der ländlichen Siedlung zwischen Hellweg und Ardey, Münster 1939.
Ludorff, Anton, Die Bau- und Kunstdenkmäler des Kreises Hörde, Münster 1895.
Luntowski, Gustav, Die kommunale Selbstverwaltung, in: Geschichte Dortmund im 19. Und 20. Jahrhundert, Dortmund 1977.
Mikus, Otto, Streifzüge durch die Geschichte von Wellinghofen (1. Teil), Wellinghofen, 1931.
Prein, Hildegard, Die siedlungskundliche Entwicklung des Kirchspiels Wellinghofen (Best. 202, B XVI 44,51), Dortmund, 1953.
Roos, Brigitte, Dortmund-Hacheney, Beiträge zur Heimatkunde eines Dortmunder Vororts (Best. 202, B XVI 44, 128), Dortmund 1967.
Wederhake, Reinhard, Die Stellung von Stadt und Kreis Hörde zur gemeindlichen Neugliedrung des Ruhrgebiets in der Zeit von 1920 - 1929 (Best. 202 XIII 144), Dortmund 1978.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.