(1) D 1469 (2)~Kläger: Maria Sophia von Wulffen zu Lüdenhausen, Witwe des Majors von Donop, (3)~Beklagter: Adolf Moritz von Donop zu Lüdershof, Drost zu Sternberg, und Konsorten, nämlich dessen Schwester Johanna Sophia von Donop; als Intervenient Friedrich Christian Schwartzmeyer, gräflich lipp. Sekretär, (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Nikolaus Schmid 1723 ( Subst.: Lic. Christoph Christian Dimpfel Prokuratoren (Bekl.): für A. M. von Donop: Dr. Johann Ludwig Pfeiffer 1723 ( Subst.: Lic. J. L. Krifft ( für J. S. von Donop: Dr. Johann Ludwig Pfeiffer 1724 ( Subst.: Lic. A. F. Spoenla ( für Schwartzmeyer: Dr. Johann Hermann Scheurer 1729 ( Subst.: Lic. Johann Leonhard Krifft (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Streitgegenstand sind von Philipp Adolf Kasimir von Sarrazin stammende Güter zu Lüdenhausen. Die Appellantin erklärt, er habe diese Güter seiner Braut Hedwig Elisabeth von Wulffen, ihrer Schwester, vor der Ehe übertragen. Diese habe die stark verschuldeten Besitzungen saniert und sie ihr vor ihrem Tode übertragen. Sie selbst habe daraufhin Possession von dem Besitz ergriffen. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz, als sie gegen eine Possessionsergreifung der Appellaten um Bestätigung ihrer Possession nachsuchte, statt dessen einen Sequester über die Güter verhängte. Sie sieht dies angesichts der eindeutigen Besitzlage für unzulässig an. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit der RKG-Appellation gegen ein Interlokut und betonen die Rechtmäßigkeit des Sequesters angesichts der widerstreitenden Ansprüche. Sie erklären, die Besitzübertragung sei lediglich als donatio propter nuptias zur Sicherung der Dos der Braut erfolgt. Eigentümer des Besitzes sei der Bräutigam geblieben, dessen Intestaterbin seine Schwester, ihre (= der Appellaten) Mutter sei. Gegen Ansprüche auf Gelder, die die Schwester der Appellantin für den Besitz aufgewandt habe, fordern sie Gegenrechnung der Einnahmen, die sie seit dem Tode ihres Mannes daraus gehoben habe. Der Intervenient ist Sohn von Louisa Hedwig, einer weiteren Schwester Sarrazins, und macht entsprechende Ansprüche wie die Appellaten geltend, die seine Intervention akzeptieren. Mit Urteil vom 20. November 1730 hob das RKG den Sequestrationsbescheid auf und nahm die Verhandlung in der Hauptsache am RKG auf. Am 13. Oktober 1732 entschied es, die Appellantin müsse das Gut Lüdenhausen den Appellaten und dem Intervenienten räumen. Bezüglich der eingebrachten Dos einer- und der gehobenen Einnahmen aus dem Gut andererseits wurde den Parteien ein Vergleich empfohlen, widrigenfalls eine Frist, entsprechende Unterlagen beizubringen, gesetzt. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold 1723 ( 2. RKG 1723 - 1734 (1703 - 1732) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 21). Rationes decidendi (versiegelt) (Bd. 1 Bl. 18). Facti species cum deductione actis conformis (Bd. 1 Bl. 235 - 263). Ehevertrag zwischen Philipp Adolf Kasimir von Sarrazin zu Lüdenhausen, lipp. Hofmeister, und Hedwig Elisabeth von Wulffen, 1705 (Q 6). Notarielles Instrument über die Besitzübergabe der Lüdenhausener Güter von der Witwe von Sarrazin an ihre Schwester Maria Sophia, Witwe von Donop, und die Besitzergreifung in deren Namen, 1723 (Q 7). Auszüge aus dem Testament der Hedwig Elisabeth, geb. von Wulffen, Witwe von Sarrazin, 1723 (Q 12). Letztwillige Verfügung der Hedwig Katharina Maria, geb. von Exterde (zu Herberhausen), Witwe des Hermann Eberhard von Sarrazin, 1703 (Q 13). Notarielles Instrument einer Donatio inter vivos der ihr von ihrer Schwester übertragenen sarrazinschen Güter von Maria Sophia, geb. von Wulffen, Witwe von Donop, an ihren Vetter Wilhelm Rudolf Stats von Wulffen, 1725 (Q 27). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 6 cm; Bd. 1: 5 cm, Bl. 1 - 100, 155 - 263, lose; Q 1 - 20, 22 - 45, 2 Beil.; Bd. 2: Bl. 101 - 154, geb.; Q 21. Lit.: vgl. L 82 Nr. 154.