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Wernher Senghe, Edelknecht, von Bierstadt, Schöffe daselbst, bekundet, daß er und Stille, seine verstorbene Ehefrau, ihrer Tochter Stille, 'geistliche Iungffrauwe zu deme nuwen Closter', eine Gült von jährlich 6 Maltern Korn verschrieben haben; nach dem Tode der Tochter soll die Gült als Seelgerede für Werner, seine Ehefrau und seine Vorfahren an das Kloster fallen. Dafür werden im einzelnen genannte Güter zum Pfand gesetzt (wie in U 60). Außerdem verschreibt Werner Senghe seiner Tochter drei weitere Malter Korn für den Fall seines Todes, wofür ebenfalls Güter zum Pfand gesetzt sind, nämlich Werners Haus und Hof zu Bierstadt sowie 10 Morgen Weingärten und Ackerland hinter dem Haus, die sein freies Eigengut sind. Diese sollen nach dem Tod der Stille an die rechten Erben, nicht aber ans Kloster, fallen.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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