(1) S 694 (2)~Kläger: Administratoren und Kollegiaten des Salzwerkes in der Stadt Salzuflen, (Bekl.) (3)~Beklagter: Lic. Justus Reinhard Robbigen von Hallerspring, (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Vincenz Königk 1638 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Giesenbier (1638) (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Der Appellat hatte von den Appellanten, wie diese bemängeln statt vor dem in 1. Instanz zuständigen Salzuflener Gericht vor dem Hofgericht, Gelder eingeklagt und, noch ehe über ihre Einwände gegen die Zuständigkeit dieses Gerichtes entschieden, geschweige denn in der Hauptsache verhandelt worden sei, vom Grafen die Anweisung, von ihnen 256 Rtlr. exekutiv einzutreiben, erhalten, wogegen sich die 1. Appellation richtet. Eine 2. Appellation richtet sich dagegen, daß trotz eingelegter Appellation eine Anordnung, die mit der 1. Anweisung angedrohte Strafe einzutreiben, verbunden mit der Anweisung, die Anordnung zu befolgen, erging. Gegen letztere RKG-Attentatsmandat vom 18. November 1637. Die Klage hatte sich einerseits auf das von Robbigen eingeklagte Gehalt als Syndikus des Salzkollegiums bezogen, das ihm mit der Begründung, er sei überwiegend abwesend gewesen, so daß man einen anderen Juristen habe beschäftigen müssen, verweigert wurde. Sie bezog sich ferner auf Einnahmen aus den je 2/4 Anteilen eines Salzhauses, die Robbigen wie dessen Schwager, Heinrich Schrage, am Salzkollegium hatten, sowie auf Gelder, die das Kollegium Schrage aus dessen Zeit als einer der gewählten Administratoren des Kollegiums schuldig geblieben sei. Die Ansprüche des Schwagers betreibt Robbigen für seine Kinder, die dessen Erben geworden waren. Die Appellanten bestreiten einen Anspruch, das Administratorengehalt ausgezahlt zu bekommen, ehe über die Amtstätigkeit Rechnung gelegt worden sei, und halten es, da allgemein üblich, für wahrscheinlich, daß Schrage seine Ansprüche und die seines Schwagers in den Jahren, in denen er Administrator war (u.a. 1633 - 1635), umgehend aus den von ihm gehobenen Einnahmen entnommen habe, so daß nennenswerte Ansprüche aus der Zeit bis zu seinem Tode 1636 wahrscheinlich nicht mehr bestünden. Ebenfalls allgemein üblich und daher wahrscheinlich sei, daß er auch die von ihm und, da er sich in dieser Zeit auch um das Hauswesen seines abwesenden Schwagers gekümmert habe, seinem Schwager zu entrichtenden Abgaben für Einquartierungen und Kontribution, die in diesen Jahren sehr hoch gewesen seien, aus den Salzwerkseinnahmen abgeführt habe. Die Appellanten fordern daher Rechnungslegung über die Administratorentätigkeit Schrages und Erstattung von eventuell aus dieser Zeit noch offener Summen. Die Register aus dieser Zeit seien vorhanden und, obwohl sie auf Grund der Kriegsereignisse zeitweise bei Privatpersonen in Verwahrung gewesen seien, als verwertbar anzusehen, zumal sie durch die Gegenrechnung des jeweiligen Coadministratoren zu überprüfen seien. Der Appellat bestreitet die Rechtmäßigkeit des RKG-Verfahrens, da die Appellation zurückgezogen worden, zumindest aber durch erneute Wendung an die Vorinstanz hinfällig geworden sei, so daß die Zahlungsanweisung rechtskräftig geworden sei. Er bestreitet, daß die Mehrzahl der Kollegiaten als angebliche Appellanten dem RKG-Verfahren zugestimmt hätten, vielmehr sei es von Georg Schröder als Wortführer einer kleinen Gruppe von Aufwieglern eingeleitet worden. Unter Verweis auf weitere Verstöße gegen die Salzwerksordnung bestreitet er eine Pflicht der Administratoren zu regelmäßiger Rechnungslegung und damit eine Pflicht, deren Ergebnis abzuwarten, ehe eigene (Gegen-) Forderungen geltend gemacht werden könnten, wie die Appellanten es verlangten. Er sieht die seinen Angaben nach auch handgreiflich gewordene Ablehnung der Appellanten gegenüber der vom Grafen angeordneten Eintreibung der Gelder als Widerstand gegen den Landesherren und dessen örtlichen Richter, so daß die Eintreibung der hohen Strafen durchaus gerechtfertigt sei. (6)~Instanzen: 1. Graf Johann Bernhard zur Lippe und dessen bestellter Richter zu Salzuflen, Peter Pöppelbaum 1636 - 1637 ( 2. RKG 1638 - 1645 (1627 - 1641) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2). Vollmacht mit Unterschrift von 17 Appellanten, 1638 (Q 1). Von den Appellanten eingeholtes Rechtsgutachten der Juristenfakultät der Universität Marburg zum Fall, 1638 (Q 10b). Extrakt aus dem Salzwerks-Rezeß von 1627 mit Namen der damaligen Kollegiaten (Q 45). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 12,5 cm; Bd. 1: 8 cm, 242 Bl., lose; Q 1 - 46, 48 - 51, 2 Beil.; Bd. 2: 4,5 cm, Bl. 242 - 483, geb.; = Q 47*.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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