Anspruch auf auf die Hälfte des Nachlasses des Ferdinand Waldbott von Bassenheim zu Gudenau und seiner Frau Maria Quadt zu Buschfeld, u. a. Haus Gudenau (hier ausdrücklich als im Erzstift Köln liegend bezeichnet), ein Haus in Königswinter (Erzstift Köln), ein Haus in Köln, gen. Gudenauer Hof, und die Herrschaft Roitzheim (Rutzheim) und Billig (Hzm. Jülich). In der Heiratsberedung der Petronella Waldbott von Bassenheim zu Gudenau, einer Tochter des Ferdinand und der Maria, mit Adolph Hermann von Wylich zu Winnenthal wurde verabredet, daß ihr Bruder Otto Werner Waldbott ihr für ihren Verzicht auf das elterliche Erbe und alle weiteren Seit- und Beifälle zur Aussteuer 16000 Rtlr. in vier Terminen zahlen sollte. Bis zur völligen Bezahlung sollte die ausstehende Summe nicht nur mit 5% verzinst werden, sondern Otto Werner auch mit allen seinen Gütern haften. Petronella sollte weitere Ansprüche nur beim Tod der männlichen Nachkommen Otto Werners stellen dürfen. Die Geschwister der beiden (die drei Brüder Johann Damian, Anton Wolfgang, Adolph und die zwei Schwestern Anna Gertrud und Anna Catharina, die ins Kloster gingen) starben kinderlos. Otto Werner hatte einen Sohn Maximilian Hartard, aus dessen Ehe mit einer von Waldbott zu Bornheim eine Tochter Maria Alexandrina, die Ehefrau des Beklagten, und ein Sohn Joseph Klemens hervorgingen, der jedoch schon als Kind starb. Petronellas Töchter Maria Antoinetta und Maria Adriana Alexandrine heirateten Bertram Karl von Nesselrode bzw. Arnold von Leerodt zu Born und lebten zu Beginn des RKG-Prozesses noch. Mit dem kinderlosen Tod des Joseph Klemens von Waldbott sahen sie den in der Heiratsberedung vorgesehenen Fall als eingetreten an und verlangten die Hälfte des Nachlasses von Petronellas und Otto Werners Eltern Ferdinand von Waldbott zu Gudenau und Maria Quadt zu Buschfeld. Die Klage erfolgt am RKG, da die Güter in verschiedenen Territorien, nämlich im Erzstift Köln, im Herzogtum Jülich und in anderen, reichsunmittelbaren Herrschaften liegen. Der Beklagte verlangt eine Zusammenfassung verschiedener Prozesse, da er auch von der verwitweten Frau von Westerholt zu Lembeck, einer Schwester Maximilian Hartards, verklagt worden war. Nach Auffassung der Kläger handelt es sich jedoch um ganz verschiedene Streitfälle. Das RKG sprach den Beklagten am 30. April 1744 von der Klage frei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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