Anspruch auf Befreiung von der seit 1537 aufgrund eines Losbriefes bestehenden Forderung der Appellaten nach Wiedereinlösung des von Dietrich von Bellinghoven und seiner Frau Gertrud mit Zustimmung ihres ältesten Sohnes Johann 1452 den Augustinern in Wesel unter dem Vorbehalt des Rückkaufsrechts für Johann von Bellinghoven und seine Frau Agnes bzw. deren Erben verkauften, ehemals zum Haus Bellinghoven gehörenden Gutes Eichelbaums-Schlag im Kirchspiel Haffen (Hzm. Kleve). Dietrich von Bellinghoven und seine Frau Gertrud von Hackfort hatten außer Johann vier weitere Kinder: der zweite Sohn Jakob starb (offenbar als Kind) kinderlos. Die Tochter Jutta ging in Köln in ein Kloster (St. Clara). Die Tochter Irmgard heiratete einen Wilhelm von Bernsau. Deren Sohn Wilhelm hatte mit Margarethe von Lützerode die zwei Söhne Wilhelm und Ludwig. Während die Ehe des ersten mit einer Waldbott kinderlos blieb, gingen aus Ludwigs Ehe mit der Appellatin mehrere Kinder hervor. Eine weitere Tochter des Dietrich von Bellinghoven und seiner Frau Gertrud hieß Elisabeth und heiratete Hermann von Loet. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor: Johann wurde Deutschordensritter in Livland, Jordan und Gerhard starben kinderlos, Margaretha heiratete Daem von Honseler. Deren gemeinsame Tochter Eva war mit Wilhelm von Goer verheiratet. Als die Ehe des Johann von Bellinghoven mit Agnes kinderlos blieb, verkaufte das Ehepaar 1475 Haus Bellinghoven mit allem Zubehör, einer Windmühle und allen Erbgütern an ihren Neffen Wilhelm von Bernsau, den Sohn ihrer inzwischen verstorbenen Schwester bzw. Schwägerin Irmgard. Die Appellanten verweigerten 1537 den Rückkauf des Gutes Schlag (Schlach) mit der Begründung, daß die Witwe von Bernsau und ihre Söhne keine direkten Nachkommen des Johann von Bellinghoven seien, denn nur diesen sei ein Rückkaufsrecht eingeräumt worden. Irmgard habe auch bei ihrer Heirat ausdrücklich auf alle Rechte am elterlichen Erbe verzichtet. Die Appellaten hinterlegten den Betrag von 410 schweren oberländischen rheinischen Gulden beim Gericht zu Mehr. Die erst 1557 in den Prozeß eintretende Eva von Honeseler stellt die Verwandschaftsverhältnisse anders dar: danach sei Irmgard nicht Dietrichs Tochter, sondern seine Schwester, und beide Kinder eines Otto von Bellinghoven gewesen. In diesem Fall stünde ihr das Recht der Wiedereinlösung zu.