Die gemeine Ritterschaft, Städte und Landschaft der Grafschaft Lippe beurkunden: Zwischen Graf Simon [V.] zur Lippe auf der einen, Bürgerschaft und Einwohnern der Stadt Lemgo auf der anderen Seite sei ein Streit entstanden. Der Graf habe auf einem Landtag in Bentrup (Bentorpe) in Gegenwart des Bischofs Erich von Osnabrück und Paderborn, dessen Bruders, des Herzogs Philipp [I.] von Braunschweig, des Landgrafen Philipp von Hessen und deren Räte öffentlich Klage geführt über tätliche Angriffe und Pflichtverletzungen der Lemgoer. Die Aussteller hätten die Angelegenheit untersucht und unter folgenden Bedingungen beigelegt: 1) Die Lemgoer sollen die 24 Männer, die sie kürzlich neben ihren Rat gesetzt haben, entlassen und dem Rat Gehorsam leisten. 2) Die beiden Bürgermeister und sonstigen geistlichen und weltlichen Personen, die die Stadt verlassen haben, ohne Schaden an Leib und Gut wieder aufgenommen werden; die Geistlichen aber sollen keine "verdächtigen Weiber" bei sich haben; Zuwiderhandelnde sind dem Grafen zur Bestrafung zu übergeben; entwendetes Eigentum soll zurückgegeben oder ersetzt werden. 3) Feld, Wasser und Weide sollen nach altem Recht gebraucht werden; Dorfschaften und Höfen außerhalb der Landwehr ist die Hude innerhalb der Landwehr untersagt, während die innerhalb gelegenen sich mit den Lemgoern die Weide zu teilen haben; für die Schaftrift gelten die besonderen mit den Landesherrn getroffenen Vereinbarungen. 4) Die von den Lemgoern abgebrochenen Häuser, deretwegen der Graf Klage führt, sind wieder aufzurichten, die Eigentümer zu entschädigen. 5) Wegen des strittigen Holzes in der Mark soll die Stadt ihre Privilegien vorlegen; danach wird die Landschaft darüber befinden. 6) Die Lemgoer sollen sich des Fischens in des Grafen fließenden Gewässern enthalten; zwischen und bei den Wällen un Gräben der Stadt steht ihnen das Recht gemäß ihren Privilegien zu. 7) Als Strafe für den groben Frevel hat die Stadt eine Geldzahlung an den Grafen verwirkt. Auf Fürsprache der Fürstlichkeiten und der Landschaft begnügt dieser sich mit 1000 fl., die aber nicht dem Gemeinen Kasten entnommen werden sondern nach der Zahl der Haus- und Feuerstätten auf Bürger und Einwohner umgelegt werden sollen und auf Martini in einer Summe zu erlegen sind. 8) Der Rat soll darauf achten, daß nicht noch einmal Lemgoer Einwohner aufrührerische Versammlungen anzetteln; Übeltäter nach des Reiches Landfrieden zu strafen, bleibt dem Grafen vorbehalten. 9) Über die Klagen von Rat und Bürgerschaft wegen angeblicher Neuerungen, die ihnen Simon gegen ihr Privilegien auferlege, sollen je vier Vertreter von Ritterschaft und Städten bis Michaelis auf einem Verhörstag befinden und urteilen. 10) Diese acht Leute will der Graf aus ihren Eiden gegen ihn entlassen. 11) Hinsichtlich der Frage, ob die Stadt dem Grafen eine neue Huldigung zu leisten schuldig ist, wollen sich beide Parteien dem Spruch des Grafen Jobst [III.] von Hoya und Buchhausen und der Landschaft unterwerfen. Von dem Vertrag sollen zwei Ausfertigungen hergestellt und mit den Siegeln beider Parteien sowie für die Ritterschaft von Reineke de Wendt, Adrian von Zerssen (Czertzen), Alf Schwartze (Aleff Swarten) und Georg Mengerssen (Jorgen von Mengerßen), für die Städte von Bürgermeister und Rat zu Lippstadt besiegelt werden. Geven und geschein to Detmolde up fridach nach Margarete virginis anno domini dusent viffhundert ein und dertich.
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