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Ritter Raven von Helmstatt, Groß Raven von Helmstatt, Bopp von Helmstatt, Furderer von Helmstatt, die Brüder Peter und Hans von Helmstatt gen. von Rosenberg, der junge Peter von Helmstatt, Sohn der von Frauenberg und in der Burg gesessen, sowie Peter und Wolf von Helmstatt gen. von Frauenberg erneuern eine Einung für die Mark Helmstadt. Die Buße für Viehschaden beträgt bei Tag 6 Heller, bei Nacht 5 Schilling Heller, für Schäden durch Schneiden, Mähen, Graben oder Hacken 1 Pfund Heller. Wer einen Bann bricht, vor allem in Ehrangelegenheiten, ohne Erlaubnis eines aus der vorderen oder hinteren Burg zu Helmstadt, und dafür gerügt wird, zahlt ein Pfund Heller. Der Besitzer eines Gutes in der Gemarkung ist der Einung deswegen nichts schuldig. Zur Überwachung der Einung und Einnahme der Gefälle werden jährlich ein Heimburger aus der vorderen und einer aus der hinteren Burg gewählt. Zur Befestigung der Burg tragen Peter und Wolf von Helmstatt gen. von Frauenberg nach dem Anteil ihres Besitzes bei. Die Einkünfte der Einung bleiben ungeteilt, sie werden nur zum gemeinen Nutzen angelegt. Bei Verkauf oder Verpfändung haben die Glieder der Einung einen Monat lang das Vorkaufsrecht; verzichten sie darauf, ist der Käufer, der Standesgenosse sein muss, in die Einung aufzunehmen. Die Einungsmitglieder sind verpflichtet, den Heimburgern beim Eintreiben der Bußen zu helfen. Siegler: Aussteller

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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