Das Kapitel bewilligt die Veräußerung des Metzkauser Hofes seitens der Eheleute Arnold Schwartzbach und Gertrud Weyerstraß an die Eheleute Reinhard von Koesten, nachdem sich diese ausdrücklich verpflichtet, den Erbpachtskanon, wofür der Hof in seinem ganzen Bestande halten soll, abzuführen. Urkunde des Gerichts Mettmann.