Erzbischof Emmerich Joseph zu Mainz bekundet, dass er Ludwig Eberhard von Gemmingen als derzeitigem Lehnsträger für diesen selbst und für dessen Bruder Hans Weiprecht, Söhne des verstorbenen Ernst Ludwig von Gemmingens, sodann für seine Vettern Ludwig und Eberhard von Gemmingen, Söhne des verstorbenen Reinhards, für Wilhelm Ludwig und Johann Philipp von Gemmingen, Söhne des verstorbenen Friedrichs, für Reinhard von Gemmingen, Sohn des verstorbenen Reinhards, für Karl August und Eberhard, Söhne des verstorbenen Eberhard von Gemmingens, für Casimir, Sohn des verstorbenen Johann Bernhards, für Karl August, Sohn des verstorbenen Karl Wilhelms, und für Johann Reinhard Dietrich, Sohn des verstorbenen Philipp Adam von Gemmingens, näher bezeichnete Güter [im Raum Oppenheim, Erfelden, Stockstadt und Wintersheim], die Afterlehen sind, verliehen hat. Ludwig Eberhard von Gemmingen hat durch seinen bevollmächtigten adligen Anwalt diese Lehen für sich und im Namen der oben Genannten empfangen.