Art. 41 (4) Entwurf der Verfassung: (Text). Artikel 41. (1) Der Propst wird vom Kirchenkreistag auf zehn Jahre gewählt. Er kann einmal wiedergewählt werden. (2) Der Wahlvorschlag wird von einem Wahlausschuß des Kirchenkreistages gemacht. Diesem gehören neben dem Sprengelbischof und einem nichttheologischen Mitglied der Kirchenleitung fünf vom Kirchenkreistag aus seiner Mitte gewählte Mitglieder an, darunter zwei Pastoren und ein hauptamtlicher Mitarbeiter. (3) Als Stellvertreter des Propstes wird vom Kirchenkreistag für die Dauer der Wahlperiode ein Pastor gewählt, der dem Kirchenkreistag angehört.

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