Bürgermeister und Rat zu Heidelberg bekunden, dass Kurfürst Philipp von der Pfalz auf Sonntag Oculi [02.03] von ihnen wegen der "mißhandelung" des Balthasar von Weiler ein Urteil über dessen Güter gefordert hat, weswegen zum heutigen Tag Gericht gehalten wurde. Die Ladung ist Balthasars Ehefrau [Elisabeth], Tochtermännern und Töchtern [Margarethe und Katharina] verkündet worden. Als Anwälte des Pfalzgrafen sind Hans von Sickingen, Ritter, und Jeremias vom Oberstein, Vogt zu Heidelberg, vor Gericht erschienen und haben seine Forderungen verlesen. Balthasar sei vor Zeiten als Amtmann und Rentmeister aufgenommen worden, ihm wäre mehr als anderen vertraut worden. Der Pfalzgraf habe gleichwohl vielfache Beschwerden erhalten, dass der Rentmeister zum eigenen Nutzen ungetreu mit den Gütern umginge, woraufhin Balthasar im Gefängnis gnädig gehalten worden sei. Bevor die Wahrheit zu Tage kam, habe Balthasar eine "uncristlichen mißhandell" begangen und "als man sage sich selbs ermordett". Das städtische Gericht hat über seinen toten Leichnam die Verwirkung seiner Güter geurteilt und vollstreckt, nachdem nach Landesbrauch aller Stände und insbesondere in der Deutschen Nation das Hab und Gut eines solchen "ubelthetters" an den Landesfürsten falle. Auch sei die Tat in der Kammer und Obrigkeit des Pfalzgrafen und unter seinem Gerichtsstab geschehen. Damit fordern dessen Anwälte das gesamte hinterlassene Gut Balthasars, nichts ausgenommen; obwohl es dem Fürsten unzweifelhaft zustehe, will dieser die Sache dennoch aus "uberflußiger gerechtigkeit" dem Urteil des städtischen Gerichts anheimstellen. Der Anwalt der Witwe [Meister Jörg] hat vorgebracht, dass Witwe und Kinder um Rechtsbeistand ersucht hätten. Doktor Valentin [Ostertag] von Dürkheim sei abwesend gewesen, Doktor Hans von Hall und Meister Philipp Aberlin von Ladenburg hätten mit der Begründung, dass sich eine Rechtsvertretung gegen ihren Herrn, den Pfalzgrafen, nicht gebühre, abgelehnt. Da die Frauen sonst niemanden hätten, habe er, Meister Jörg, den Rechtsbeistand übernehmen müssen und demütig protestiert, dass er das Gericht nicht für zuständig halte (nit verwilligen noch gehellen auch mit nichten weder vor oder nach fur richtern haben oder halten wolt). Die Anwälte des Fürsten haben, nachdem Meister Jörg weder mit Ladungsschreiben noch mit Vollmacht "frevelichen da stunde" und das Gericht nicht anerkennen wolle, die Einsetzung des Pfalzgrafen in die Güter gefordert. Das städtische Gericht verkündet, dass die Güter Balthasars dem Pfalzgrafen als Landesfürsten verfallen sind. Auf Begehr der Anwälte des Pfalzgrafen wird ein mit Siegel der Stadt Heidelberg versehener Urteilsbrief ausgestellt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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