(1) K 992 (2)~Kläger: Helena Elisabeth von Stockhausen, Witwe des Franz Kaspar von Kerßenbrock zu Wierborn, und die Vormünder ihrer Kinder, nämlich Johann Eckebrecht von Stockhausen; Robert Wilhelm von Amelunxen, Obristlieutenant, (Kl. 1. Inst. Franz Kaspar von Kerßenbrock) ( 3)~Beklagter: Theophil Streicher, Pastor zu Almena, 1703 dessen Witwe Magdalena Sophia Hagens, (Bekl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Georg Erhard 1696 ( Subst.: Dr. F. H. von Gülich ( Lic. Konrad Franz Steinhausen 1702 ( Subst.: Lic. Jung Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Paul Fuchs 1698, 1703 ( Subst.: Lic. G. von Marquardt 1698 (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Ausgangspunkt der Auseinandersetzung ist eine Kerßenbrocksche Oligation über 1000 Rtlr., aus der der jeweilige Inhaber statt Zinsen die Abgaben von mehreren Wierbornschen Zinsmeiern (einzeln benannt in Q 5 Bl. 47) heben konnte. Diese Obligation hatte 1666 der frühere Mann der Frau des Appellaten, Anton Trophagen, Pastor zu Almena, vom bisherigen Inhaber, Johann Ernst von Albers, übernommen. Die Appellantin erklärt, der Appellat und seine Frau hätten sich geweigert, die Summe, für die die Obligation erworben worden sei, zu benennen. Sie habe einen Zeugen, nach dessen Aussage nicht mehr als 700 Rtlr. gezahlt worden seien. Sie fordert daher, daß gemäß Schuldrecht auch nur diese Summe verzinst werden dürfe und der Appellat für die Differenz zwischen dem Nominalwert der Obligation und der von ihm zu belegenden Kaufsumme bzw. die entsprechend zu viel eingenommenen Abgaben Rechnung legen und sich diese Summe von der Kapitalsumme abziehen lassen müsse. Sie fordert zudem, daß die Abgaben - Verweis auf andere entsprechende Urteile - zum jährlichen herrschaftlichen Taxpreis und damit teilweise fast doppelt so hoch, wie von den Appellaten anerkannt, berechnet werden müßten. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß der Appellat vom Liquidationsanspruch der Appellanten freigesprochen worden war. Rufen gegen den Appellaten (7. Juli 1696) und Antrag, wegen fortgesetzten Nichterscheinens die Beschwerden von amtswegen für anerkannt anzunehmen. Der folgende Schriftwechsel ist im Protokoll nicht mehr vermerkt. Der Appellat erklärt, in der Meinung, daß "annoch, wie vor diesem mehrere gerichtliche citationes" erlassen würden, habe er vergeblich auf die 2. Ladung gewartet. Zudem habe die Appellantin sich nicht sofort auf die Appellation als Rechtsmittel festgelegt. Er sieht dabei Formfehler vorgefallen und plädiert daher auf Desertwerden der RKG-Appellation. Er geht davon aus, der Anspruch auf Berechnung der Abgaben nach dem herrschaftlichen Taxpreis sei bereits durch das Leipziger Urteil von 1690 rechtskräftig abgewiesen und stehe daher am RKG nicht mehr zur Debatte. Auch sein Anspruch, daß die volle Summe zurückgezahlt werden müsse, sei rechtskräftig anerkannt worden, so daß auch dagegen kein Rechtsmittel mehr möglich sei. Wenn die Appellantin sich darauf berufe, daß auch er gegen den 1694 zu seinen Ungunsten ergangenen Spruch kein Rechtsmittel eingelegt habe und damit der Anspruch auf Liquidation anerkannt sei, so verkenne sie damit, da dieser Spruch allen anderen Entscheidungen zuwiderlaufe und durch das Urteil von 1695 implizit aufgehoben werde, die Tatsachen. Er betont, es sei etwas anderes, wenn die Abgabenpflichtigen rückständige Abgaben zum Jahreshöchstpreis (= Taxpreis) bezahlen müßten, als wenn dieser Preis für eine Liquidation zugrundegelegt werden solle. Hier müsse der kurz nach der Ernte, wenn das Getreide anfiele, zu erzielende Preis zugrundegelegt werden. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold mit Rat der Juristenfakultäten der Universitäten Leipzig (1690) und Halle (1695) 1685 - 1695 ( 2. RKG 1696 - 1697 (1665 - 1696) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2) mit Rationes decidendi (ebd. Bl. 229 - 230). Liquidationsrechnung, mit Angaben zu Getreidepreisen 1665 - 1692 (Bd. 2 Bl. 195 - 207). ( 8)~Beschreibung: 2 Bde., 5,5 cm; Bd. 1: 1,5 cm, 64 Bl., lose; Q 1 - 14, 13 Beil., prod. zwischen 6. Mai 1698 und 27. August 1703; Bd. 2: 4 cm, Bl. 65 - 230, geb.