Leiherecht, Parteiennachfolge. Die Vorinstanz hatte der Klage der Appellaten auf Heimfall des 1555 an die Eltern der Appellanten, Jürgen Quadt von Bruchhausen und Ludolpha von Kollenburg (Loeffen von Kalenborg), ausgegebenen Escher Gutes bei Gerresheim wegen Nichtbezahlung des Erbzinses sowie unerlaubter Zersplitterung des Gutes entsprochen. Die Appellaten beriefen sich offenbar darauf, daß die Erbpacht in mehreren Jahren nicht, wie im Erbpachtbrief festgelegt, an St. Ursula in Köln, von dem Gerresheim das Gut hatte, bezahlt worden sei. Die Appellanten dagegen erklären, Quittungen der Äbtissin Margarethe von Loe über in mehreren Jahren erfolgte Zahlungen vorgelegt zu haben. Auch in Köln sei die Erbpacht immer als bezahlt verbucht worden. Die Appellaten sehen mit der jährlichen Erbpacht von 6 Goldgulden zuzüglich 30 Weißpfennigen für einen Präsenz-Benden die Appellationssumme von mindestens 24 Goldgulden nicht erreicht. Eingeklagt war ein 12jähriger Rückstand. In der Folge erwirkte das Stift verschiedentlich Citationes ad reassumendum gegen die Erben der Appellanten (25. Juni 1617; 4. Juli 1620; 22. August 1629; 14. Oktober 1659; 2. Dezember 1669). Die Prokuratoren der Geladenen legten zumeist nur Vollmachten, aber keine Schriften vor. Gegen Wilhelm Degenhardt von Hompesch; Jacob von Rottkirchen und Joachim Mattenklodt wurde am 14. März 1673 auf Rufen erkannt. Am 27. Februar 1674 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. Hermann Joachim Mattenklodt, inzwischen Inhaber des strittigen Escher Gutes, bestritt die Berechtigung, ihn zu dem Verfahren zu laden. Der Prozeß gehe nur die Besitzer des Hauses Bruchhausen (bei Hubbelrath) an. Am 4. November 1674 wurde gegen ihn ein Mandatum de exequendo an das jül.-berg. Hofgericht erkannt.