Vor dem fürstlichen Hofgericht zu Baden errichteter gütlicher Vergleich zwischen den beiden Gemeinden Malsch und Waldprechtsweier über die Untergänge und Untersteinungen oder das Marksteinungsrecht, vor allem des Inhalts, daß beide Gemeinden die jeweils vorzunehmenden Untergänge oder Untersteinungen zwischen Almend und Eigen auf ihren gemeinschaftlichen Gemarkungen jedesmal gemeinschaftlich und in gleicher Anzahl der dazu zu berufenden Personen verrichten - auch bei den Untergängen mit anderen Anstößern die Waldprechtsweier als Markgenossen jederzeit dazu berufen werden sollen