Kurfürst Friedrich [II.] von der Pfalz bekundet, dass er am 5. April (montags nach dem sontag letare) 1546 seinem Haushofmeister Hans von Bettendorff und dessen Leibmannlehnserben unter folgender Bedingung jährlich zu Georgi [= 23. April] 50 Gulden Manngeld aus seiner Kammer verschrieben hat: Falls der kurpfälzische Rat Hans von Gemmingen ohne lehnsfähige Erben sterben und dadurch dessen Lehen zu Freckenfeld dem Aussteller heimfallen sollte, wird der Kurfürst von der Pfalz dieses Lehen, wie Hans von Gemmingen dieses früher in Gemeinschaft mit dem verstorbenen Philipp von Gemmingen hatte, dem Haushofmeister verleihen; die 50 Gulden Manngeld werden dann hinfällig. Nachdem dieser Fall inzwischen eingetreten ist, überträgt der Aussteller das Freckenfelder Lehen seinem Haushofmeister und löst damit das Manngeld ab. Die Lehngüter, bestehend aus Ackerland, Wiesland und Kapaunenzinsen, sind im einzelnen unter Nennung der Flurnamen aufgezählt.