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Meinfried von Esslingen (Ezzelingen) und Konrad von Dettelbach (Tetelbach), Minoritenbrüder des Hauses in Würzburg, und Magister Johannes von Mellrichstadt, Vikar der Kirche in Würzburg, treffen in Gegenwart des Offizials der Kurie in Würzburg in der Güte im Streit zwischen den Klerikern Werner Schmaltreu (Smaltruwe) von Hall und Konrad von Michelfeld folgenden Entscheid: Werner soll den Hof des Konrad in Michelfeld räumen (deoccupare). Konrad soll durch Urkunden oder sonstwie beweisen, daß diejenigen Güter ihm persönlich gehören, von denen Werner geglaubt hat, daß sie außerhalb des Hofes dem Bruder des Konrad gehörten. Er soll in genannten Raten an Werner 15 Pfund Heller zahlen. Beide Parteien sollen ihre Beweisstücke (acta et munimenta) den Schiedsrichtern ausliefern. Werner soll dafür sorgen, daß Mutter und Miterben den Spruch anerkennen. Beide Parteien beugen sich dem Entscheid und der Auflage einer genannten Strafe bei Vertragsbruch an die Schiedsrichter und den Geschädigten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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