Kaiser Karl V. nimmt Bischof Rudolf von Speyer und das Stift in seinen und des Reiches Schutz und Schirm, setzt fest, dass die speyrischen Untertanen von ihren Gerichten nur an den Bischof direkt und von diesem an Kaiser und Reichskammergericht appellieren dürfen, und befreit das Stift, wo es sich um die Wiedererwerbung entrissener Güter handelt, von der Einrede der Verjährung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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