Ulrich Schultheiß, Schultheiß zu Hall, bekundet das Gerichtsurteil in der Klage des Ott Goldschmied, Bürger zu Hall, gegen die alte Gieckenbachin (Gieggenbechin) und ihren Sohn Seifried (Sifrid) um eine Gült von 1 Schilling Heller aus einem Rain bei Heimbach (Hainbach) dem Brunnen, die er von dem verstorbenen alten Pfarrer zu Hall erhalten hatte, und auf Festlegung des Grundstückes, auf dem die Gült ruht. Nach dem Zugeständnis der Beklagten, daß die Gült eine Zeitlang gezahlt, die Zahlung aber eingestellt worden sei, daß sie nicht wüssten, aus welchem Grundstück sie gehen sollte, entscheidet das Gericht, das Gültrecht des Klägers bleibt bestehen, die Beklagten sollen ihm das Grundstück weisen, auf dem es liegt; Richter: Hans Schletz, Hans und Arnold von Morstein, Hans Gleicher (Glycher), Hans Kurz, Kunz Kleinkunz, Rudolf Eberhart, Peter von Stetten, Heinrich Keck, Klaus Halberg.