Die landesherrliche Verordnung, wonach einem Geistlichen, welcher die Annahme einer von ihm nachgesuchten und ihm sofort konferierten Pfarrei oder sonst eines geistlichen beneficii nachher verweigert, diese Stelle bei erheblich gefundenen Gründen zwar nicht aufgedrungen, aber auch in der Folge keine Beförderung zu Teil werden soll

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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