Jakob, Erzbischof von Trier führt eine Eheabsprache herbei zwischen den Grafen Ruprecht von Virneburg und Neuenahr, Herrn zu Saffenburg, und Hanmann von Leiningen, Grafen zu Rixingen (Ruxingen), Herrn zu Forbach (Ffu<ha>o<he>rpach): Elisabeth (Else), die älteste Tochter Hanmanns, heiratet Philipp, junggrave von Virneburg, Herrn zu Sombreff, den ältesten Sohn Ruprechts. Philipp erbt nach dessen Tod die Grafschaften Virneburg und Neuenahr sowie die Herrschaft Saffenburg mit allen Rechten und Zubehör. Sobald Elisabeth 13 Jahre alt geworden ist, werden Beilager und hinlich vollzogen. Elisabeth erhält dann ihrerseits von ihrem Vater zu hinlichs gifft und Ehesteuer 2000 schwere rheinische Gulden, die man ihr anlegen soll. Außerdem ist der widderfall zu regeln. Hat Graf Hanmann die genannte Summe nicht flüssig, kann er seiner Tochter 200 Gulden an Geld verschreiben; diese Gülte ist jederzeit mit 2000 Gulden ablösbar. Die genannte Summe muß dann neu angelegt werden, daneben ist auch der widderfall neu zu regeln. Erzbischof Jakob verschreibt seiner Nichte Elisabeth aus Wohlwollen, auch damit ihr künftiger Mann und dessen Erben dem Stift dienstbar ist, als hinlichs gute, Ehesteuer und Mitgift 5000 schwere rheinische Gulden auf dem halben Teil von Schloß und Herrschaft Kempenich, das er von Johann dem Alten von Schöneck ausgelöst hat. Kempenich kann jederzeit von Trier mit 5000 rheinischen Gulden zurückgekauft werden. Der Erzbischof behält sich an Kempenich alle Mann- und Afterlehen vor, nur die Burglehen verbleiben den Pfandherren. Die genannten 5000 Gulden sind ebenso wie die oben erwähnten 2000 Gulden anzulegen, und der Widerfall ist zu regeln. Die Eheleute müssen Schloß Kempenich auf ihre Kosten und ohne Inanspruchnahme des Stiftes Trier instand halten. Graf Ruprecht von Virneburg und seine Frau Margarete von Sombreff bewidmen ihre künftige Schwiegertochter Elisabeth, sobald die Ehe vollzogen ist, wie folgt: Witwensitz wird die andere Hälfte an Burg Kempenich mit Zubehör, die der (å) Erzbischof Raban für 5000 Gulden an den Grafen Ruprecht von Virneburg versetzt hatte, ferner mit den Häusern, die vor der erzbischöflichen Burg zu Koblenz liegen und die die Grafen von Virneburg als Lehen tragen und mit 400 Gulden Gülte, so daß Elisabeth jährlich 400 Gulden als Wittum über Kempenich hat. Falls Ruprecht vor der Ehe versterben sollte, hat Philipp seine Frau im gleichen Umfang auszustatten. Graf Ruprecht und seine Frau sollen Elisabeth ihren Witwensitz samt Wittumsrente verbriefen. Ferner müssen Ruprecht oder - nach seinem Tod - Philipp Elisabeth mit einer angemessenen Morgengabe versehen und diese verbriefen, so wie es die Grafen Gerhard von Sayn und Hanmann von Leiningen mit ihren Gemahlinnen Elisabeth und Adelheid (Alheyt) von Sierck getan haben. Nach dem Vollzug der Ehe übergibt Ruprecht die halbe Herrschaft Kempenich mit den 400 Gulden Wittum an Philipp, der sie, doch ohne Beeinträchtigung der Wittumsrechte seiner Frau, zu den Lebzeiten seines Vaters besitzen soll. Wenn das Beilager vollzogen und die Ausstattung mit hinlichsgelt, Wittum und Morgengabe geschehen ist, muß Elisabeth einen besiegelten Verzicht und eine Quittung auf alle Ansprüche auf das väterliche oder mütterliche Erbe ausstellen, wovon allerdings das hinlichsgelt und hinlichsgute nicht betroffen sind. Falls aber ihre Eltern keine Söhne oder diese keine Kinder hinterlassen, so gilt ihr Verzicht nicht für das Erbe, wozu sie geboren ist oder woran Töchter Anteil haben. In diesem Fall soll sie das elterliche Erbe mit ihren Schwestern oder den Kindern teilen. Beide Parteien verpflichten sich, die Absprache einzuhalten und setzen sich gegenseitig 6000 rheinische Gulden als Pfand. Diese Summe bekommt der Teil, der die Abmachungen einhält, von der anderen Partei. Die Grafen Ruprecht und Hanmann bestätigen ihr Einverständnis zu der getroffenen Absprache und geloben, diese einzuhalten oder bei deren Bruch die gen. Geldsumme zu zahlen. Falls aber Philipp vor dem Vollzug der Ehe stirbt, tritt der nach ihm älteste Bruder an seine Stelle, ebenso wie umgekehrt bei Tod Elisabeths die nächst jüngere Schwester die Absprache erfüllen soll, sofern die Kinder dazu tauglich sind. Sr.: Ausst., Graf Ruprecht von Virneburg, dessen Ehefrau Margarete von Sombreff, Graf Hanmann von Leiningen, dessen Gattin Adelheid von Sierck und (erbeten) Philipp von Sierck, Dompropst zu Trier, Herr zu Montclair, und Graf Gerhard von Sayn. Ausf. Perg. - 7 Sg. anh., besch. - Rv.