Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen. Gegen die Entscheidung des Vogtes von Jülich, seine Güter im Jülichschen mit Arrest zu belegen, um ihn zum Erscheinen vor dem dortigen Gericht zu zwingen, appellierte Beelen an die Hofkanzlei. Diese erkannte nicht, wie erhofft, auf Nichtzuständigkeit des Vogts, sondern zog das Verfahren an sich. Gegen diese Entscheidung appelliert Beelen an das RKG. Er beruft sich auf die zwischen der Reichsstadt Aachen und dem Herzogtum Jülich geschlossenen Verträge de non evocando und de non arrestando und beansprucht als Aachener Bürger den Aachener Magistrat als zuständiges Gericht. Der Appellat dagegen erklärt, der Vertrag, aus dem die strittige Schuld von 140 Rtlr. resultierte, sei mit dem Jülicher Bürger Lic. Cloet, erstem Ehemann der Frau Beelens, geschlossen worden, dessen Gerichtsstand müsse auch für die Erben fortgelten, zumal auch die für die Vertragserfüllung zum Pfand gesetzten und nunmehr arrestierten Güter im Jülichschen lägen. Die Appellation war bereits 1698 eingereicht und das Appellationsverfahren erkannt worden. Der appellantische Anwalt mußte aber, weil über längere Zeit keine ordentlichen RKG-Boten, denen die Unterlagen hätten mitgegeben werden können, abgegangen waren, um Fristverlängerung sowie um die Genehmigung, die Schriftstücke durch die Post zustellenzulassen, nachsuchen. Die dem Präsentat-Vermerk nach an zumindest 2 Terminen eingereichten appellantischen und appellatischen Schriften sind unquadranguliert, ihre Vorlage wird im Protokoll vermerkt, jedoch ebenfalls ohne Hinzusetzen eines Quadrangels. Der letzten Handlung 1701 folgt der Complet-Vermerk von 1808.