Kurfürst Philipp von der Pfalz, Bischof Albrecht von Straßburg, Landgraf im Elsass, Bischof Kaspar von Basel, Herzog Kaspar von Pfalz-Zweibrücken, Graf zu Veldenz, Markgraf Christoph I. von Baden, Graf zu Sponheim, Abt Achatius von Murbach, Graf Siegmund von Lupfen, Landgraf zu Stühlingen und Herr zu Landsberg, Graf Simon Wecker von Zweibrücken, Graf Philipp II. von Hanau, beide Herren zu Lichtenberg, Herr Wilhelm von Rappoltstein und Hohenack, die Städte Straßburg und Basel, die Reichsstädte Hagenau, Colmar, Schlettstadt, Weißenburg, Mülhausen, Kaysersberg, Oberehnheim, Münster im Gregoriental, Rosheim und Türkheim, die Städte Offenburg, Gengenbach und Zell und die Städte Freiburg, Breisach, Neuenburg und Endingen bekunden, dass sie eine Einung gegen die westfälischen Gerichte geschlossen haben, nachdem sie und die Ihren ¿ Edle wie Unedle ¿ vielfach Bedrängnis, übermässige Belastung (uberlast), offenbaren Mutwillen und ständige Prozesskosten durch diese erfahren und erleiden, zumal die Freigerichte zu Westfalen über die von Kaiser Karl gesetzten und bestätigten Ordnungen hinaus handeln würden. Alle Fürsten, Herren und Städte sollen daher ihren Untertanen bei Strafe an Leib und Gut verbieten, jemanden ohne ihre Erlaubnis vor den westfälischen Gerichten zu verklagen. Eine solche Bewilligung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn der Kläger nicht zuvor einen Rechtsaustrag vor seinem Herrn begehrt hätte und ein solcher binnen zwei Monaten nach Klageerhebung zustande käme. Bei Übertretungen sollen Untertanen am Leib gemäß der königlichen Ordnung (der kuniglichen reformacion) zur Abschreckung gestraft werden. Boten, Briefe und Ladungen der westfälischen Gerichte sollen in den Orten durch ehrbare und fromme Leute besehen werden, danach ist gemäß der Ordnung zu verfahren. Boten mit ausgewiesener Büchse der Freistühle (der stulhern buchssen) sind unbeirrt zu belassen, solche, die Briefe versteckt überbringen, sind am Leib zu strafen. Ungebührliche Ladungen, heimlich oder öffentlich, sind nicht zu beachten und sollen in keinerlei Weise Förderung, auch an Leute außerhalb dieser Einung, erfahren. Die im Folgenden inserierten Artikel der vom Kaiser [Friedrich III.] zu Frankfurt aufgerichteten Reformation der westfälischen Gerichte sollen in den Orten verkündet werden. Wer danach "unrecht forderung oder verbottung erwurb", soll sich selbst verurteilt und seinen Leib verwirkt haben. Wer von den westfälischen Gerichten entgegen den Artikeln dieser Ordnung geladen oder beirrt wird, soll von allen Verbündeten Rat und Unterstützung erfahren. Wäre es notwendig, zu Rechtstagen zu kommen oder zu schicken, soll die Sache verhört und dann gemäß der Einung vorgegangen werden. Weitere Fürsten, Herren, Städte oder Landschaften mögen der Einung beitreten, wobei sie die Einhaltung zu geloben und besiegelte Verschreibungen auszustellen haben. Fürsten mögen dazu andere Fürsten, Grafen, Herren oder Ritter, die Städte der Einung andere Städte und Lande einladen. Die Einladenden sollen die Verschreibungen aufbewahren und allen anderen Mitgliedern der Einung die Aufnahme auf eigene Kosten mitteilen. Die Aussteller versichern die Einhaltung der Artikel und kündigen ihre Siegel an, wobei Straßburg und Basel für sich selbst, Hagenau und Colmar für die Reichsstädte im Elsass, Offenburg für Gengenbach und Zell sowie Freiburg für Breisach, Neuenburg und Endingen siegeln.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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