Loretta Gräfin von Sp. bekundet: Da ihr + Schwiegervater (sweiger) Graf Johann von Sp. sie und ihre Kinder Johann, Heinrich und Gottfried verpflichtet hat, seinem Gelöbnis entsprechend ihrem Schwager (swager) Pantaleon 5 Fuder Wein zu Enkirch (Enkerich), 5 Fuder Wein zu Trarbach (Tranerbach), den Anteil an der Burg Dill (Dylle) und 350 Pfund Heller anzuweisen, wie die gemeinsamen Freunde es angeraten haben, kommt sie dem nun nach und weist Partaleon außerdem an: alle Leute zu Raversbeuren (Revengersburen), zu Lötzbeuren (Lutzenburen) und nächst bei Dill sowie die Wälder und Güter im Amt Dill zu dem Recht, mit dem der + Graf Johann sie besessen hat; ausgenommen ist die Waldwiese "der scheyt". Die Rechte der Burgleute zu Dill und der Bewohner der anstoßenden Dörfer auf Nutzung des Waldes sollen erhalten bleiben, d. h., alle dürfen für ihren Bedarf dort Holz schlagen. Außerdem erhält Pantaleon den Hof zu Langenlonsheim (Loynsheim) mit allem Recht, die Rechte und Gülten zu Pfaffenschwabenheim (Swapheym) im Kloster, den Hof im Dorf Traisen (Dreyse) mit allem Recht und der Gerichtsbarkeit über die zugehörigen Leute. Aus dem Hof soll Pantaleon jährlich 8 Malter Korn den Turmknechten zu Sp. geben anstelle der Gräfin und ihrer Kinder. Außerdem gibt Loretta dem Pantaleon Dorf und Hof Einschied (Eynscheyt) mit allen Rechten und 11 Fuder Wein jährlich aus der Bede zu Winningen im Faß. Bei Mißwachs, und wenn sonst weniger als die 21 dem Pantaleon zustehenden Fuder anfallen, soll er alles erhalten, was von dem gewachsenen entbehrt werden kann; für den Rest soll er pro Fuder 8 Pfund Heller erhalten, falls er nicht bis zum nächsten Jahr warten will. Alle diese Güter und Einkünfte sollen ohne Belastung aufgrund von Schuldklagen, Mannlehen oder Forderungen übergeben werden. Alle Anweisungen an die Burgleute im Amt Dill sollen abgelöst werden. Stirbt ein Burgmann ohne Lehnserben, fallen die Lehen der Loretta oder ihren Kindern zu. Die beiderseitigen Leute sollen gegeneinander nur vor dem Gericht des zuständigen Amtsmanns klagen und einander nicht schaden; Heiraten dieser Leute untereinander sind erlaubt. Alles dies erhält Pantaleom entsprechend den Urkunden des + Grafen Johann auf Lebenszeit. Er darf die Wälder nicht roden oder wüsten. Falls Loretta einen Vormund (mundbar) wählt, soll der dies geloben, wie es Loretta tut. Wenn deren Kinder das zwölfte Lebensjahr erreicht haben, sollen sie dazu angehalten werden, dies ebenfalls zu beeiden und urkundlich zuzusichern. Hält Loretta diese Zusicherungen nicht, soll sie treulos und meineidig sein. - Loretta siegelt (1) und bittet um Mitbesiegelung: (2) ihren Vater Johann Grafen von Salm (Salmen), (3) Herrn Heinrich von Sp. Propst zu Aachen (Ache), (4) Simon Grafen von Sp., (5) Raugraf Georg und (6) dessen Bruder Raugraf Konrad, ihre Verwandten (neven), und (7) Johann Herrn von Braunshorn (Brunis-). Diese kündigen ihre Siegel an. - Zeugen: Hugo, Emmerich und Heinrich von Stein (van deme Steyne), Volker von Starkenburg (-berch), Nikolaus von Schönburg (Schonenberch), Wilhelm von Brombach (Burnen-), alle Ritter, Ägidius Pastor von Walhorn, Nikolaus Pastor zu Herrstein (Herresteyn), beide Priester, Gerlach von Trarbach, Johann von Enkirch, Kellner, und Johann von Oppertshausen (Opretzhusen) von Kirchberg (Kyrperch).