Christoph G. zu Ortemberg bestimmt letztwillig: 1) Sein Begräbnis hat neben seinen beiden Frauen allhier ohne besonderen Pomp zu erfolgen. 2) Die hausarmen Leute sind mit 100 fl rh. zu beteiligen. 3) Universalerbe ist sein Sohn Joachim G. zu Ortemberg. Vom nachgelassenen Besitz darf nichts veräußert werden; dies gilt auch, wenn Joachim mehrere männliche Erben hat. Den Töchtern sind als Legitima jeweils 6000 fl rh. Heiratsgut und eine entsprechende Ausstattung zu geben, dafür haben sie einen Verzicht abzugeben. Heiratet eine nicht nach Rat und Ehre ihres Vaters oder Freundschaft, so steht ihr überhaupt nichts von seinem Gut zu. 4) Sein Sohn Joachim hat das Recht, wenn er keine Kinder hat, einen seiner Brüder oder Vettern als Erben einzusetzen, der jedoch weltlichen Standes sein muss. Auch diese haben die Verlassenschaft beim Mannesstamm der G. zu erhalten. 5) Tritt einer aus der Familie in den geistlichen Stand und ist er mit Pfründen und Benefizien genügend versehen, so hat er von seinen nachgelassenen Gütern nichts zu erben, damit alles bei den weltlichen G. bleibt. 6) Sein Sohn und die nachkommenden Erben sollen bei Verheiratung ihren Frauen Widerlegung geben, aber den übrigen Teil des Heiratsguts auf Stücke der Frau legen. Die Morgengabe soll nach dem Heiratsgut bemessen werden. 7) Jeder Besitzer und Erbe seines nachgelassenen Gutes kann seiner Frau und Freunden Legate geben, doch nicht über 2000 bis 3000 fl rh. Auch den Dienern und Dienerinnen ist angemessen etwas zu vermachen. Wird der Gattin etwas vermacht, so muss dies letztlich wieder an die Kinder fallen. 8) Kommt der Besitzer seines Erbes durch Unglücksfälle oder Krieg in Schulden oder Gefangenschaft, so kann er, wenn sein eigenes Hab und Gut zur Lösung nicht ausreicht, auch auf das Erbgut zurückgreifen. 9) Wenn Joachim und dessen männliche Erben sterben und eine Frau mit Kindern im Mannesstamm hinterlassen, so steht der Witwe, wenn sie bei den Kindern bleibt und für diese sorgt, die Nutzung des ganzen Nachlasses zu. Wenn sie aber aus gegebenem Grund allein hausen oder sich wieder verheiraten will, so sind ihr Heiratsgut und Heiratsgerechtigkeiten gemäß Heiratsbrief durch die Kinder oder deren Vormunde auszufolgen, wofür sie den Nachlass abzutreten hat. 10) Der letzte G. des Namensstammes kann einen ehrlichen Mann als Sohn adoptieren, gleich ob er Töchter hat oder nicht. Jeder Tochter ist aber ein Heiratsgut von mindestens 6000 fl rh. und eine Ausstattung zu geben. Der Adoptivsohn ist wie sein Sohn und der Mannesstamm an diese Bestimmungen gebunden. Hat dieser auch keine ehelichen männlichen Leibeserben, so fällt sein gesamter Nachlass an die Töchter des letzten abgestorbenen G. zu Ortemberg und deren eheliche Kinder. 11) Ist kein männliches Mitglied des Stamms und auch kein Adoptivsohn mehr am Leben, so fällt alles auf seines Sohns eheliche Tochter und deren Kinder bzw. auf die Töchter der anderen G. zu Ortemberg und deren eheliche Kinder und Kindeskinder. 12) Die Legate für seine Diener und Dienerinnen sind auf einem eigenen besiegelten Zettel verzeichnet. 13) Vorbehalten wird jegliche Änderung des Testaments. 14) Sollte eine mündliche testamentarische Verfügung von ihm aus formalen Gründen nicht als Testament gelten, so wird diese nun wie ein Kodizill in Kraft gesetzt. 15) Wer von den mit einem Legat bedachten Personen das Testament anficht, verliert jeglichen Erbanspruch.;. S 1: Ausst., S 2: Wolf von Machslrain, Frhr. zu Waldegkh, Hauptmann zu Burckhausn, S 3: Pangratz von Freyberg zu Aschaw, fürstlicher Kammerrat zu Munchen, S 4: Simon Egkh, der Rechten Doctor, Kanzler zu Burckhausen.; Z: Matheus Swschaffer, Bartolomee Feldpacher und Martin Trettiackher, alle drei Chorherrn des Stifts zu Matigkhouen, Christoph Grembs zu Stalhouen, Adam Wallsinger zu Pirnpach, Sebastian Eisnhueber, Leonhard Vischer, Spitalmeister und Wallthasar Walther, Bader, alle drei Bürger zu Matigkhouen, und Pangratz Braun, offner Notar und Stadtschreiber zu Braunaw.