Die Klägerin erwirkt die Ladung, da ihren Angaben nach über 3 Jahre nach dem Tode ihres Mannes verschiedene angebliche Kreditoren ihres Mannes Forderungen gegen sie geltend gemacht hatten, um die Auseinandersetzung, solange sie noch lebt, zum Schutz ihres unmündigen Kindes auszuführen. Sie wendet sich an das RKG, da die ihr bekannten Kreditoren unter verschiedenen Herrschaften leben, sie auch mögliche weitere nicht kennt. Die Ladung wird in Rees, Xanten und Wesel öffentlich angeschlagen. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit des RKG-Verfahrens, da für sie das RKG nicht 1. Instanz sei. Sie alle seien im Fürstentum Kleve ansässig. Zudem sei über die Ansprüche anderer Kreditoren bereits gerichtlich entschieden, so daß das RKG-Verfahren eine ungerechte Verzögerung für sie bedeute. Mit Urteil vom 14. Januar 1605 kassierte das RKG die Ladung.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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