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Erzbischof Albrecht von Mainz etc. bekundet, dass er im Streit zwischen Äbtissin und Konvent des Klosters Billigheim (Billickem) sowie den Einwohnern oder der Gemeinde daselbst einerseits und Wilhelm von Neuhausen (Newhausen), Pfandherrn zu Allfeld (Alnfelt), sowie Bürgermeister und Gemeinde daselbst andererseits durch seine Räte den folgenden Vertrag hat vermitteln lassen: [1.] Hinsichtlich des Fischbachs soll es bei dem Vergleich bleiben, der zwischen dem Kloster und dem verstorbenen Marx Stumpffen, als dieser Inhaber von Allfeld war, vermittelt wurde, und "wiewohl sich in alter person sag befunden", dass das Fischwasser des Klosters under dem "Kierchelgraben weyther hienabgeet", soll doch der Schiedstein, der aufgrund jenes Vergleichs gesetzt wurde, Geltung behalten; die Feldmark bleibt davon unberührt. [2.] Die Bürger von Allfeld, die am "Stulbeweck" auf Billigheimer Gemarkung mehrere Lochbäume abgehauen haben, sollen durch Wilhelm von Neuhausen bestraft und angehalten werden, das Kloster zu entschädigen, und statt der zerstörten Lochbäume auf eigene Kosten Marksteine setzen. [3.] Der Schäfer des Inhabers von Allfeld darf seine Schafe vom "Weylersbergk" auf Allfelder Gemarkung treiben "biß an den vordern und nechsten graben in Billickheimer marck gelegen, daran stossen, der Kirchelgraben genant, der hinnauf nach dem Eysenströsslin an den wegk zeugkt", und nicht weiter. Die Einwohner und Gemeinde von Billigheim sollen dem Inhaber von Allfeld und seinem Schäfer den Trieb auf dem "Eyserern streßlin" zugestehen vom Markstein auf dem "Weylersbergk" zwischen Allfeld und Billigheim bis an den Markstein zwischen Billigheim und Sulzbach, "onferre dem Pfannenstill". [4.] Wenn der Allfelder Schäfer mit seinen Schafen "an Thurnberck faren will, [soll er] zunechst am Neydenheymer walt hinnauß treyben"; wenn er aber durch "ungewitter verhindert wurde, soll er am nechsten bey dem wasenbaum" durch das Feld treiben, ohne zu weiden, und sich dabei freundnachbarlich verhalten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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