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Testament
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A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 0828
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 2 Testamente
1597 Januar 26
Regest: Anna Peurin, weilund M. Anselm Pflügers, gewesnen Pfarrers selig zu Schorndorf, nachgelassene Witib daselbst, hat nach dem fürstl. württ. Landrecht nachfolgendes Testament gemacht. Erstlich befiehlt sie ihre Seele in Gottes allmächtige Hand und ihren Leib christlicher ehrlicher Begräbnis. Zum andern: nachdem sie und ihr Mann anno 86 in des D. Martin Plantsch Stipendium zu Tübingen 600 Gulden vermacht haben, die nach des letztlebenden Ehegatten Tod in barem Geld oder Gülten zu bezahlen sind, und ihr Mann darüber hinaus vor seinem Absterben dem Stipendium 100 Gulden geschenkt hat, soll es bei dem Vermächtnis der 600 Gulden nach ihrem Ableben verbleiben. Drittens: nach dem Tod ihres Mannes sind die Erben auf seiner Seite vollständig befriedigt worden, so daß sie über das ihr bei der Teilung Zugefallene frei verfügen kann. Sie sowohl als ihr Mann haben sich vorbehalten, das genannte Testament zu ändern oder abzutun. Sie widerruft jetzt das anno 86 aufgerichtete Testament. Zum vierten: sie ist von ihrem Mann mehrmals berichtet worden, daß ihm in genanntem Stipendium beim Studieren Gutes geschehen. Aus christlichem Eifer vermacht sie daher dem genannten Stipendium Martinianum zu den 600 Gulden noch weiter von ihrem eigenen Gut 2000 Gulden Hauptguts und davon 100 Gulden jährl. Gült dergestalt, daß von diesen 100 Gulden in dem Stipendium drei junge Knaben, die zum Studieren tauglich und zuvor in der Grammatik abgerichtet sind, unterhalten und von den nachgenannten Geschlechtern und Orten gewählt werden. In erster Linie sollen die Söhne und Nachkommen weilund Doctor Jacob Peurlins, ihres Vetters selig, bedacht werden. Zum fünften: nach dem Stamm des Doctor Jacob Peurlin soll berechtigt sein Gottfried, der Sohn des M. Martin Kurbin selig, gewesenen Diaconus zu Stuttgart, sodann einer der Söhne von jung Christof Binder, zur Zeit Pfarrer zu Regensburg, endlich einer der Söhne von M. Daniel Schrettlin, gewesenen Pfarrers zu Schorndorf, jetzigen Stiftspredigers zu Stuttgart. Sechstens: wenn die 3 Stellen nicht auf diese Weise besetzt sind, dann sollen geeignete Bürgersöhne von Schorndorf zugelassen werden, und wenn solche nicht vorhanden sind, dann Bürgersöhne von Nürtingen oder von Eßlingen. Die 3 von ihr gestifteten Plätze sollen eben immer besetzt sein. Zum siebten: da sie von ihrem Hauswirt selig gehört hat, daß zu seiner Zeit etliche durch das Kochen in ihren Studien behindert waren, so bittet sie die Herren Superattendenten (= Aufseher, Verwalter) dieser Stiftung, die 3 Stipendiaten des Kochens zu überheben (= entbinden, befreien), ferner über diese Stiftung an Vogt, Bürgermeister und Gericht zu Schorndorf gegen Erstattung der 2000 Gulden eine Urkunde auszustellen. Zum achten legiert sie den hinterlassenen Erben des Hans von Renchingen selig 400 Gulden, die ihnen in Jahresfrist nach ihrem Tod von den nachbenannten instituierten Erben entrichtet werden sollen, wie ebenfalls die 240 Gulden, die weilund ihr Ehewirt selig Anthoni von Renchingen in seinem Testament, an etliche Orte nach ihrem Tod zu erlegen, vermacht hat, bezahlt werden sollen. Zum neunten sollen die 400 Gulden, die ihr bei der erwähnten Erbteilung wegen gewonnenen und errungenen Guts zu lebenslanger Nutznießung übergeben worden sind, an ihres Hauswirts nächste Verwandte hinausgegeben werden. Damit sollen sie von ihrer Verlassenschaft allerdings hintangerichtet (= vollständig abgefunden) sein. Zum zehnten vermacht sie Nisi (= Dionysius) Steffan, Fundelvater im Fundelhaus zu Eßlingen, 200 Gulden Hauptguts und davon 10 Gulden Zins zu lebenslänglicher Nutznießung. Nach seinem Tod sollen Hauptgut und Zins dem Fundelhaus anheimfallen. Zum elften vermacht sie in den Armen-Kasten zu Nürtingen auch 200 Gulden, dergestalt daß der erste Zins, 10 Gulden, Margretha, Jacob Dietterichs selig hinterlassener Witib zu Nürtingen, gegeben werden soll. Die Zinsen der nachfolgenden Jahre sollen armen Kindbetterinnen und alten hausarmen Leuten gespendet werden. Zum zwölften: sie hat mehrmals nicht ohne Verwunderung mit betrübtem Gemüt gesehen, daß Knaben und Mädchen zu den Stunden, da andere in der Schule gesessen und gelernt, auf der Gasse hin- und hergelaufen sind. Es ist zu besorgen, daß das von Fahrlässigkeit der Eltern oder auch von der Armut herrührt, indem die Eltern das Schulgeld nicht zu bezahlen vermögen. Daher vermacht sie armen Kindern zu Schorndorf, besonders denen, die sie aus der Taufe gehoben hat, 200 Gulden Hauptguts. Die 10 Gulden jährl. Zins sollen allererst zur Bezahlung der Büchlein, die für Kinder tauglich und zu gebrauchen sind, und dann zur Entrichtung des Schulgeldes verwendet werden. Sie bittet Vogt und Gericht zu Schorndorf, darauf zu halten, daß die Kinder, Knaben wie Mädchen, zur Schule und Lernung des Catechismus, besonders aber zum Gebet angehalten werden. Wenn in einem Jahr von den 10 Gulden etwas übrig bleibt, so soll es hausarmen Leuten ausgeteilt werden. Zum dreizehnten vermacht sie folgende Legate: derjenigen Magd, die zur Zeit ihres Todes bei ihr sein und sich wohl und ehrlich halten wird, 50 Gulden samt der anbereiteten (= zugerüsteten, wohl = mit allem Zubehör versehenen) Bettstatt, worin die Magd geschlafen hat; item dem Pfarrer M. Matheus Aulber, dem Diaconus M. Balthas Reiß und dem Subdiaconus M. Christof Herman zu Schorndorf, desgleichen dem schon genannten Pfarrer Christof Binder zu Regensburg und dem Pfarrer M. Jörg Wild zu Strümpfelbach, jedem ein hohes Becherlein und jedem 3 Dukaten darein; item Hans Sattler, Stadtschreiber zu Schorndorf, oder seinen Kindern auch ein solches hohes Becherlein und auch 3 Dukaten darein; item Anna, der Hausfrau des Stadtschreibers, 2 kristallene, in Silber eingefaßte Salzbüchslein; item dem Sohn des M. Christof Rüd, lateinischen Schulmeisters, Anselm, das kleine silberne Kindtlin (= Kännlein), das inwendig vergoldet ist; item Philipp Kindtsvatters junger Tochter Maria ein großes goldenes Zeichen mit einem Ringlein; item der Stadt Nürtingen 2 hohe Becherlein; item dem Vogt zu Nürtingen, Balthas Müttschelin, ein Becherlein auf einem Fuß mit einem Deckel, samt einem dreifachen Denkring; item Junker Hans Sigmunds von Remnchingen, Obervogts zu Kürchen (= Kirchheim) unter Teck, Sohne Christof das größere silberne Kännlein samt dem ... Ring, den man an den Arm streift; item Junker Christof von Engelshofen, fürstl. württ. Rat, einen goldenen Ring mit einem roten Stein, so zu Stellung (Stillung ?) des Herzbluts gut sein soll; item den 3 Töchtern des M. Daniel Schrettlin, jetzigen Stiftspredigers zu Stuttgart, Maria, Catharina und Anna ein Kleinod mit 3 edlen Steinen und einer Perle; item jung Jacob Lauffer von Haubersbronn ein Ringlein mit einem Türkis. Zum vierzehnten alt Bastian Bofinger und seinem Sohn jung Bastian Bofinger 100 Gulden. Zum fünfzehnten den Kindern des M. Jacob Schopff selig, gewesenen Pfarrers zu Feuerbach, 100 Gulden. Zum sechzehnten dem Sohn Johannes des. M. Elias Benignus, gewesenen Pfarrers zu Nürtingen 100 Gulden. Zum siebzehnten den ehelichen Kindern des Jörg Renner, Bürgers zu Schorndorf, 100 Gulden. Zum achtzehnten den beiden Sohnen Wendel Uffin-Sandts (?) selig 50 Gulden. Zum neunzehnten den Kindern erster Ehe Hans Anckhelins, deutschen Schulmeisters zu Schorndorf, 50 Gulden. Fürs zwanzigste armen Witfrauen zu Schorndorf das Bahrtuch, darunter ihr Leichnam zur Begräbnis hinausgetragen wird, desgleichen jedem Träger, dem Mesner und dem Totengräber je 1 Gulden. Zum einundzwanzigsten den Kindern der weilund Ursula Steffin, Adam Franckhs Hausfrau selig, und neben ihnen der Catharina, der Schwester genannter Ursula, zu Eßlingen 100 Gulden, die sie miteinander in die Häupter (= nach Köpfen) verteilen sollen. Zum zweiundzwanzigsten: zu rechten Erben aller ihrer übrigen Verlassenschaft bestimmt sie Maria, Hans Schnitzlers Ehefrau, Maria Magdalena Zeisin, Conrad Vischers Ehefrau, zu Eßlingen und Eva, die Schwester der genannten Maria, zu Eßlingen in die Häupter zu gleichen Teilen. Zum dreiundzwanzigsten: zu Executoren bestellt sie Untervogt, Bürgermeister und Gericht zu Schorndorf, die diesen ihren letzten Willen auf ihrer Erben Kosten vollstrecken sollen. Von gemeiner Stadt wegen vermacht sie ihnen den hohen Becher, den die von Schorndorf ihr und ihrem seligen Mann zur Hochzeit verehrt haben. Zum vierundzwanzigsten: wenn dieser ihr letzter Wille mangels einiger Solemnität oder Zierlichkeit (= Formalitäten), so das fürstl. württ. Landrecht erfordert, nicht als Testament bestehen möchte, so soll es als ein Codicill oder Schenkung von Todes wegen Bestand haben. Letztlich behält sie sich vor, dieses Testament künftiglich zu ändern oder abzutun.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Siegel (Erhaltung): Siegelabdruck (auf der Außenseite) abgefallen
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Unterschrift: Anna Peurin
Siegler: Franz Weselin, Untervogt zu Schorndorf
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.