Bestellung von Schiedsrichtern in der Fehde zwischen Konrad von Hutten und Heinz von Ysenburg Conrad von der Hutten, Ritter, überträgt für sich und seine Helfer die Entscheidung in der Fehde, die er mit Heinz von Ysenburg, Herrn zu Büdingen, Johann, seinem Sohn und Wilhelm seinem Sohn, Propst zu Limburg und ihren Helfern hatte, den Grafen Gottfried zu Rieneck, Philipp Herrn zu Falkenstein und Münzenberg, Sybolde Lebin von Steinfurte, dem Ritter, und Gotze, Vogt von Rieneck, dem Ritter. Der Schiedsspruch soll die Briefe, die er vom Herrn in Ysenburg hat, nicht berühren. Graf Johan (I.) zu Wertheim und Johan Herr zu Ysenburg wollen auch Friede halten bis kommenden Martinstag. In der Zwischenzeit sollen die Ritter Sybold Lebe von Steinfurt und Gotze Vogt von Rienecke einen Vergleich zwischen ihnen herbeiführen. Gelingt das nicht, so sollen sich beide nicht befehden, sie hätten sich denn ein viertel Jahr zuvor den offenen (Fehde-)Brief überreicht. Zieht einer von ihnen außer Land, so kann der andern nicht aufsagen, bis der Betreffende wieder heimgekommen oder gestorben ist. Den Schiedstag will der Hutten zu Aschaffenburg oder Klingenberg zustande bringen. Auf diesen Tag will er den Grafen Gottfried zu Rieneck bringen, der den Schiedsspruch fällen und besiegeln soll. Stoßen inzwischen noch Conrads Helfer mit dem Ysenburg zusammen, so soll das der Sühne keinen Eintrag tun.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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