König Ludwig [I.] von Bayern belehnt seine Lehensmänner Philipp Karl [Leopold] Schenk, Franz Ludwig Philipp Schenk, Philipp [Albert] (Albrecht) Georg Schenk und Friedrich (Friedrich Johann Franz de Paula Philipp Carl) Schenk Freiherren von Stauffenberg und ihre als eheliche Leibeserben geborene Söhne und Töchter auf ihre Bitte mit dem vom Königreich Bayern zu Lehen rührenden Viertel des großen Zehnten zu Brunn auf dem Bamberger Gebirge samt Zu- und Eingehörungen als rechtes Erblehen, wie es in den liquidierten und von den Vasallen anerkannten und sich bei der Regierung des Obermainkreises befindenden Lehenfassionen beschrieben und in dem Rentamtsbezirk Waischenfeld gelegen ist. Die Belehnung erfolgt nach dem durch den Tod von König Maximilian Joseph I. von Bayern am 13. Oktober 1825 eingetretenen Hauptfall, ihrer rechtzeitig vorgenommenen Muthung, Entrichtung der Belehnungstaxe, Erhaltung des gewöhnlichen Lehenreverses und Ableistung des Leheneides durch ihren Spezialbevollmächtigten Wilhelm Friedrich Freiherr von Reitzenstein auf Prex bei der Regierung des Obermainkreises. Die Belehnten und ihre Söhne und Töchter als Erbnehmer erhalten den Zehntanteil mit allen Ehren, Würden, derzeitigem und künftigem Nutzen und allen Zugehörungen, wie ihn ihre Vorväter, die vorigen Besitzer und nun sie selbst laut dem Lehenbrief innegehabt, genossen und gebraucht haben. Sie sollen den Zehntanteil künftig vom König von Bayern, seinen Erben und vom Königreich Bayern als rechtes Erblehen innehaben, besitzen, genießen, gebrauchen, bei einem Fall die rechte Folge und sich nach dem Recht und der Gewohnheit der Erblehen verhalten. Wenn aber früher oder später bekannt wird, dass über die Lehenfassionen hinaus etwas dem König von Bayern oder dem Königreich Bayern lehenbar ist, soll es ebenfalls einbegriffen sein. Die Zugehörungen und Gerechtsamen, die ebenfallls hineingebracht werden, aber den Vasallen an ihren Rechten nicht präjudizierlich und schädlich sein.