(1) S 4172 (2)~Kläger: Christian Sellige, Bürger und Siegelherr zu Lemgo, (Bekl.) (3)~Beklagter: Arnold Leonhard Römer, Kaufmann, Aachen, (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Gotthard Johann Marquard 1693 ( Subst.: Dr. Johann Paul Fuchs Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Georg Erhardt 1693 ( Subst.: Dr. F. H. von Gülich (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Der Appellant erklärt, im Februar 1677 sei durch den Gogreven und Lemgoer Richter eine Schuld von 500 Rtlr. seines Bruders Arend Sellige ihm gegenüber beurkundet worden, für die Arends Wohnhaus als Sicherheit gesetzt worden sei. Zudem habe er (= Appellant) von den Gläubigern, 2 Hamburgern, eine Schuld des Bruders von 445 Rtlr. für 140 Rtlr. übernommen, nachdem diese im Februar 1677 für diese Summe in das Wohnhaus immittiert worden waren. Als das Wohnhaus seines Bruders auf Antrag der Gläubiger 1681 versteigert worden sei, habe sein Sohn, Peter Henrich Sellige, es für 630 Rtlr. meistbietend ersteigert. Daraufhin habe der Appellat seiner eigenen, im Juli 1677 vor dem Lemgoer Magistrat eingetragenen Forderung gegenüber Arend wegen, für die vorbehaltlich der Rechte Dritter dessen gesamter Besitz als Sicherheit gesetzt war, Arend und ihn verklagt. Auf den Einwand hin, daß seine Forderung die ältere sei, der die cedierte der Hamburger Gläubiger zuzurechnen sei, und das all diesen Posten die 100 Rtlr., die die Lemgoer Armen auf dem Haus stehen hatten, als privilegierte Forderung vorzuziehen gewesen sei, habe die 1. Instanz die Klage abgewiesen. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß das Hofgericht als 2. Instanz den Appellanten angewiesen hatte, dem Appellaten die 630 Rtlr. auszuzahlen. Dieser bestreitet, daß die Schuldverschreibung des Appellaten eine besonders qualifizierte und daher vorzuziehende sei, wie im vorinstanzlichen Urteil behauptet, und betont, daß von der Kaufsumme in jedem Fall die privilegierte Forderung der Lemgoer Armen, aber auch seine beiden Forderungen, die älter als die des Appellaten seien, abgezogen werden müßten. Er macht Einwände angesichts der Tatsache geltend, daß der Prokurator des Appellaten kurz nach der Einleitung der Appellation zum Honorarassessor am Hofgericht berufen worden sei, ohne seine Prokuratur in der Sache aufzugeben. Er habe zwar am Hofgericht kein Votum gehabt, sei aber beim Votieren dabei gesessen, habe den Referenten gekannt und in Gesprächen auf diesen Einfluß genommen. Der Appellat erklärt, sein 1677 vom Lemgoer Magistrat eingetragener Anspruch gegenüber Arend Sellige von insgesamt 800 Rtlr. gründe auf einer Privatobligation von 1670 und einem gerichtlichen Vergleich. Er bestreitet, daß der Lemgoer Richter allein, ohne Zuziehung des Magistrates verbindliche Hypotheken auf Bürgergüter aufnehmen könne, so daß dessen zugunsten des Appellanten ausgestellte Verschreibung ebenso als Privatobligation zu werten sei wie seine von 1670 stammende und damit ältere. Er wirft der 1. Instanz parteiisches Vorgehen vor, da diese, während er bereits einen Arrest auf das Haus beantragt gehabt habe, aber mit dem Appellanten noch in einen Rechtsstreit um die geforderte Kaution verwickelt gewesen sei, die Versteigerung des Hauses angeordnet habe, und daß sie zwar einerseits das Verfahren zwischen dem Appellanten und ihm um den Vorrang der Forderungen fortgeführt, dennoch aber dem Sohn des Appellanten als Käufer des Hauses, dem man es zugespielt habe, bereits angegeben habe, an welche(n) Gläubiger die Kaufsumme auszuzahlen sei. Sie habe das Verfahren zudem in unzulässiger Weise verschleppt. (6)~Instanzen: 1. Bürgermeister und Rat der Stadt Lemgo mit Rat der Juristenfakultät der Universität Helmstedt 1681 - 1689 ( 2. Lipp. Hofgericht zu Detmold 1689 - 1692 ( 3. RKG 1693 - 1701 (1668 - 1697) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 15). Rationes decidendi (Bd. 1 Bl. 140 - 144). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 12 cm; Bd. 1: 4 cm, 144 Bl., lose; Q 1 - 14, 16 - 35, 4 Beil.; Bd. 2: 8 cm, Bl. 37 - 446, geb.; Q 15.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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